Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung „Rückwirkung im Steuerrecht”

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In seinem am 9. Dezember 2015 veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2014 (Az. IX R 27/13) befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften und einer damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Rückwirkung. 

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger im Dezember 1996 ein bebautes Grundstück erworben. Dieses Grundstück wurde zum 1. September 1999 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert. Unter Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und gewöhnlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA) haben die Kläger einen Veräußerungsgewinn erzielt. 

Im Veranlagungsverfahren für das Jahr 1999 berücksichtigte das beklagte Finanzamt (FA) den vollen Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. 

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens und unter Berücksichtigung eines beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens wurden von dem beklagten FA geänderte Steuerbescheide erlassen und dabei ein Veräußerungsgewinn von 18.222 Deutsche Mark statt 120.033 Deutsche Mark zugrundegelegt. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hatte das FA eine zeitlich lineare Aufteilung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011,14) vorgenommen. Hiernach wurde der Veräußerungsgewinn zeitanteilig auf die Monate von der Anschaffung am 3. Dezember 1996 bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 zum 31. März 1999 in einen nicht steuerbaren sowie auf den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zur Veräußerung am 1. September 1999 in einen steuerbaren Gewinn aufgeteilt. 

Im folgenden Klageverfahren konnten die Kläger vor dem Finanzgericht (FG) erwirken, dass der Veräußerungsgewinn unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 mit 4.904 Deutsche Mark angesetzt wurde. Bei der Ermittlung wurde vom FG berücksichtigt, dass die Wertsteigerungen, die bis zur Verkündung des StEntlG am 31. März 1999 entstanden seien und nach bisheriger Rechtsprechung hätten realisiert werden können, nicht steuerbar seien. Damit wurde dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen. 

Die anschließende Revision seitens des FA vor dem BFH wurde als unbegründet zurückgewiesen. 

In seiner Urteilsbegründung führte der BFH aus, dass bei der Veräußerung nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren, die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und von laufenden AfA-Beträgen innerhalb des Zeitraums bis zur Verkündigung des StEntlG zum 1. April 1999, nicht dem steuerbaren Zeitraum zuzuordnen seien. In der Folge sei der wesentliche Teil des Veräußerungsgewinns damit im nicht steuerbaren Zeitraum entstanden. 

Weiterhin sei die Vereinfachungsregel aus dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011,14) nicht anwendbar, da dadurch Wertsteigerungen des Objektes, die bei Veräußerungen vor dem 1. April 1999 nicht steuerverhaftet waren, im nachhinein steuerbar wären und damit den Steuerpflichtigen benachteiligen würden. 

Die im vorliegenden Fall entstandenen Veräußerungskosten, sind nach Auffassung des BFH nicht aufzuteilen sondern in voller Höhe von dem steuerbaren Veräußerungsgewinn abzuziehen, da diese Kosten durch die steuerbare Veräußerung im September 1999 ausgelöst werden.

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Christian Honisch

Diplom-Kaufmann (FH)

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