Das neue Außenwirtschaftsrecht

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Schnell gelesen:

  • Das Außenwirtschaftsrecht reguliert den internationalen Handel wegen sicherheitspolitischer Erwägungen (sogenannte Exportkontrolle). Zum 1. September 2013 wurde es modernisiert und vereinfacht. Die bewährten grundlegenden Strukturen und das Zusammenspiel zwischen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bleiben dabei erhalten. Die materiell-rechtlich bedeutsamste Änderung erfährt der Bereich der Straf- und Bußgeldvorschriften. Daneben werden Begriffsbestimmungen zusammengezogen, es entfallen überholte Ermächtigungen und deutsche Sondervorschriften bei Genehmigungspflichten.

Das neue Außenwirtschaftsrecht – wesentliche Liberalisierungen und punktuelle Verschärfungen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts traten am 1. September 2013 das neue Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die ebenfalls novellierte Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vollständig in Kraft. Die Novelle soll das Außenwirtschaftsrecht vereinfachen und übersichtlicher gestalten, enthält aber auch wesentliche materiell-rechtliche Änderungen. Die bisher auf verschiedenste Paragrafen in AWG und AWV verteilten Definitionen sind nun zu Beginn des Gesetzes zu finden. Dabei erfolgen auch Anpassungen an Vorgaben und Terminologien des europäischen Rechts und Änderungen inhaltlicher Art wie die Streichung der Begriffe „Gold” und „Käuferland”.
 

Straf- und Bußgeldregelungen

Dieser Bereich wird einer neuen Systematik unterworfen und modernisiert. Der häufig in der Kritik gestandene Qualifizierungstatbestand des AWG a. F. (alte Fassung), welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit als Straftat qualifiziert, entfällt. Bei Verstößen gegen Waffenembargo verdoppelt sich das Strafmaß auf ein Jahr bis zehn Jahre. Strafbar sind dabei nur leichtfertige Fälle, d. h. mit grober Fahrlässigkeit begangene Verstöße. Weitere neue Straftatbestände sind die Verletzung des Verfügungsverbots über bzw. der Genehmigungspflicht von eingefrorenen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und die Missachtung eines Erwerbs- und Investitionsverbots / einer Genehmigungspflicht. Eine Neuerung ist auch die Einführung eines persönlichen Strafausschließungsgrundes, welcher greift, wenn von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis vorliegt und bis zum Ablauf des zweiten Werktages gehandelt wird, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.
 

Praxishinweis

Achten Sie auf eine schnelle Umsetzung neuer, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichter Verbote und Genehmigungspflichten. Die „Schonfrist” von zwei Werktagen ist sehr kurz bemessen.
 
Insgesamt verschärfen sich die Sanktionen im Bereich der Verstöße bei Dual-Use Gütern. Dual-Use Güter sind Produkte, welche sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können. Bisher sind Verstöße wie die bewusste Missachtung eines Genehmigungserfordernisses von Dual-Use Gütern Ordnungswidrigkeiten und erst bei entsprechend festgestellter Gefährdung nach dem Qualifizierungstatbestand Straftaten. Es entfallen aber auch Straftatbestände wie das „Zur-Verfügung-Stellen von Gütern” oder das Umgehungsverbot.
 
Die Bußgeldtatbestände der AWV a. F. sind nun alle im neuen AWG zu finden. Dies führt zu einer übersichtlicheren Darstellung. Eine weitere Änderung ist die Anhebung der Untergrenze im Bußgeldbereich auf 30.000 Euro. Entfallen ist die Ahndung des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit und der Verletzung von handels- oder steuerrechtlichen Buchführungs- oder Aufbewahrungspflichten.
 

Praxishinweis

Das neue Außenwirtschaftsrecht legt großen Wert auf eine funktionierende Eigenkontrolle und somit auf ein durchdachtes Compliance-System. Nutzen Sie die Reform als Anlass, um Ihr Exportkontrollsystem zu überprüfen. So können Sie mögliche Fehler der Vergangenheit aufdecken und sich für die Zukunft richtig aufstellen.
 

Strafbefreiende Selbstanzeige

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige. Danach unterbleibt unter bestimmten Voraussetzungen die Verfolgung eines Verstoßes. Grundsätzlich ist die Möglichkeit der Selbstanzeige nur bei einem fahrlässigen Verstoß gegeben, auch darf es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Des Weiteren muss der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und es müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.
 

Praxishinweis

Prüfen Sie rechtzeitig die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige, sollten Sie in Ihrem Unternehmen Verstöße gegen Exportvorschriften feststellen. Auch bei schwerwiegenden Verstößen kann eine außergerichtliche „freiwillige Selbstanzeige” vorteilhaft sein.
 

Änderung der Ausfuhrliste und Wegfall nationaler Sonderregelungen

Die Änderung der Ausfuhrliste liegt darin, dass der Abschnitt C in Abschnitt B unbenannt wird und nunmehr nur noch die nach nationalem Recht beschränkten Dual-Use Güter beinhaltet. Diese Sonderpositionen und auch der Länderkreis reduzieren sich. Die Änderung bringt den Vorteil einer nunmehr klaren Abgrenzung von nationalem und europäischem Recht, da der Anhang I der Dual-Use Verordnung nicht mehr in die Ausfuhrliste übernommen wird.
 
Eine effektive Erleichterung ist die Streichung der sogenannten Catch-all Vorschrift des § 5 c) AWV a. F. Diese Vorschrift stellte die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern unter Genehmigungsvorbehalt, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind / sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist. Der Wegfall des § 7 Absatzes 2 AWV a. F., wonach das Verbringen von Gütern des Teil 1 Abschnitts C der Ausfuhrliste a. F. genehmigungspflichtig war, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt, ist eine weitere Liberalisierung.
 

Praxishinweis

Überprüfen Sie Ihre Arbeits-/Organisationsanweisungen und Prozessbeschreibungen im Bereich der Exportkontrolle und passen Sie sie an die neuen Rechtsgrundlagen an.​

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Dr. Alexander Kutsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

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