Verrechnungspreise – auch zollwertrechtlich relevant?

PrintMailRate-it
Die internationale Gestaltung von Verrechnungspreisen birgt für Unternehmen nicht nur steuerrechtliche Risiken, sondern kann auch aus zollrechtlicher Sicht risikobehaftet sein. Bei Warenlieferungen aus Drittländern in die Europäische Union ist für diese Ware ein Zollwert zu ermitteln. Die Regelungen zur Ermittlung des Zollwerts sind im Zollkodex der Europäischen Union zu finden und gehen auf internationale Vereinbarungen (Zollwertabkommen der Welthandelsorganisation) zurück.
 
Es stehen danach sechs Methoden zur Verfügung, die in einer vorgegebenen Reihenfolge anzuwenden sind. Die erste und auch am häufigsten angewandte Methode ist die Transaktionswertmethode. Der Transaktionswert ist dabei der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser wird als Grundlage ermittelt und je nach Ausgestaltung des Kaufgeschäfts und der Liefervereinbarungen noch um sogenannte Hinzurechnungen und Abzüge berichtigt.
 
Ein Verrechnungspreis kann hierbei ins Spiel kommen, wenn Verkäufer und Käufer beispielsweise einem Konzern angehören. Zollwertrechtlich wird hier von „Verbundenheit” gesprochen. Eine Verbundenheit kann dazu führen, dass der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt wird. Zu einem Ausschluss der Transaktionswertmethode kommt es, wenn der Preis durch die Verbundenheit beeinflusst ist. Die Zollbehörden sehen die Verbundenheit somit als Zeichen für eine mögliche Preisbeeinflussung und als Anhaltspunkt, um weitere Feststellungen zu treffen.
 

Praxishinweis

Achten Sie bei der Abgabe einer Zollanmeldung auf die richtigen Angaben im Bereich des Zollwertrechts. Wird eine Verbundenheit nicht angegeben und die Zollverwaltung stellt bei einer nachträglichen Zollprüfung eine Preisbeeinflussung fest, drohen Nachzahlungen und ein Strafverfahren!
 
Zweifel hinsichtlich einer Preisbeeinflussung muss das Unternehmen ausräumen. Es muss nachweisen, dass der Preis fremdüblich ist und einem Verkaufspreis an ein nicht verbundenes Unternehmen entspricht. Es wird demnach auch bei der zollrechtliche Überprüfung der Angemessenheit der Wertermittlung der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz angewandt. Für Unternehmen stellt sich nun die Frage, ob der steuerrechtliche Verrechnungspreis dem zollrechtlichen Verrechnungspreis entspricht und ob einer von der Steuerverwaltung anerkannter Verrechnungspreis auch von der Zollverwaltung anerkannt wird und umgekehrt. Dies ist leider nicht immer der Fall.
 
Es besteht keine Bindungswirkung zwischen den Feststellungen der verschiedenen Verwaltungen. Beide Verwaltungen können auch unterschiedliche Sichtweisen auf die Höhe der Verrechnungspreise haben. Die Zollverwaltung ist darauf bedacht, den Verrechnungspreis nicht zu niedrig anzusetzen, weil – je höher der Zollwert – desto höher die Zollabgaben. Die Steuerverwaltung dagegen ist darauf bedacht, den Verrechnungspreis möglichst niedrig anzusetzen, um dem deutschen Unternehmen einen möglichst hohen Gewinn zurechnen zu können.
 
Werden Verrechnungspreise im Bezug auf Warenlieferungen aus Drittländer festgelegt, sollte ein Unternehmen deswegen immer sowohl die steuerrechtlichen als auch die zollrechtlichen Aspekte im Auge behalten. Das Risiko unterschiedlicher Wertermittlungen kann durch eine Verrechnungspreisdokumentation, die auch zollwertrechtliche Gesichtspunkte und Aspekte beachtet, verringert werden.
 
Nach der Dienstvorschrift der Zollverwaltung zum Zollwertrecht kann zum Nachweis, dass der Verrechnungspreis angemessen ist und als Grundlage für die Zollwertermittlung anerkannt werden kann, auf von den Unternehmen vorgelegte Verrechnungspreisdokumentationen (ggf. inkl. einer Datenbankanalyse) zurückgegriffen werden. Dadurch kann es für Unternehmen möglich sein, den steuerrechtlichen Verrechnungspreis auch zollrechtlich zur Anwendung zu bringen.
 

Praxishinweis

Nutzen Sie Ihre Verrechnungspreisdokumentation auch für Zollzwecke! Wenn Sie die Dokumentation um zollwertrechtliche Aspekte und Problembereiche erweitern, kann Ihnen das viel Aufwand bei einer nachträglichen Zollprüfung ersparen und Sie können die Verrechnungspreisdokumentation als Nachweis vorlegen, dass trotz Verbundenheit keine Preisbeeinflussung vorliegt.
 

Fazit

Sowohl der steuerrechtliche Verrechnungspreis als auch der Zollwert bei einer Warenlieferung von verbundenen Unternehmen beruhen auf dem Fremdvergleichsgrundsatz. Die Wertermittlungen können trotzdem unterschiedlich ausfallen, weil der Gesetzgeber bisher noch keine konkreten Vorschriften zum Verhältnis der beiden Werte zueinander verfasst hat. Eine Dokumentation der angemessenen steuerrechtlichen Verrechnungspreise kann jedoch bei der Anerkennung des Zollwerts hilfreich sein, wenn die Dokumentation die notwendigen zollwertrechtlichen Aspekte enthält.

Kontakt

Contact Person Picture

Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

Partner

+49 711 7819 144 97

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Veranstaltung


Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu