Auswahl an Änderungen zum Jahreswechsel im In- und Ausland

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von Victoria Zwoelfer und Mathias Müller
 
In etlichen Ländern gab es zum Jahreswechsel auch im Bereich der Umsatz- / Verbrauchsteuer einige Gesetzesänderungen, die teilweise Steuersatzänderungen und – zur weiteren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Steuerausfalls – die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Reverse-Charge betreffen.
 
In Deutschland ist der ermäßigte Steuersatz im gewerblichen Kunsthandel (z. B. Galeristen und Kunsthändler) weggefallen. Auf die Lieferung oder Vermietung von Kunst- und Sammlungsstücken ist mit Wirkung zum 1. Januar 2014 regelmäßig der Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Damit wird die bisher vorgesehene Steuersatzermäßigung auf 7 Prozent für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt, wonach diese Gegenstände nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden dürfen, z. B. bei Einfuhr dieser Gegenstände oder bestimmten innergemeinschaftlichen Erwerben. Der Verkauf der Gegenstände wird damit wohl insgesamt gegenüber Kunden teurer; etwaige Gestaltungen über im Drittland belegene Repräsentanzen wären beispielsweise hinsichtlich ermäßigter Einfuhrtatbestände anzudenken.
 
Im Gegenzug, um Nachteile ausgleichen, die sich durch Wegfall des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen ergeben, ist im Bereich der Differenzbesteuerung nun die pauschale Marge bei Kunstgegenständen vorgesehen. Danach wird die der Umsatzsteuer zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage vereinfachungshalber mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt, wenn sich der Einkaufspreis des Kunstgegenstandes nicht ermitteln lässt oder unbedeutend ist, d. h. eine Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufpreis nicht ermittelbar ist. Was ein „unbedeutender” Einkaufspreis ist und welcher Aufwand zur Ermittlung betrieben werden muss, ist bislang offen.
 
Beim Blick ins Ausland sieht Österreich etwa seit 1. Januar 2014 für Inlandsumsätze das sogenannten Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) nun ebenso für die Lieferung von Videospielkonsolen, Tablets, bestimmten Metallen, Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer vor.
 
Das Reformprogramm zur Umsatzbesteuerung in China ist bereits seit 1. August 2013 landesweit eingeführt worden. Durch die Reform fällt insbesondere der Kaskadeneffekt bei der bisher geltenden Business Tax weg. Für diese war kein Vorsteuerabzug möglich. Die Reform bietet nunmehr – neben bestimmten Warenexporten – auch für „Leistungen” unter weiteren Voraussetzungen zwei Rückerstattungsmethoden, entweder die Behandlung mit dem Null-Steuersatz oder die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen, z. B. ingenieurtechnische Forschungsleistungen, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, jeweils außerhalb Chinas, internationale Transportdienstleistungen, technologieverbundene Dienstleistungen, Werbe- oder IT-Dienstleistungen an ausländische Gesellschaften, z. B. an deutsche Mutter- oder Tochtergesellschaften. Die Qualifikationskriterien und Anmeldeverfahren wurden von der chinesischen Steuerbehörde („SAT“) im Herbst 2013 durch verschiedene Erlasse und Bekanntmachungen nun detaillierter vorgeschrieben. Allerdings halten sich nach unseren Praxiserfahrungen noch immer nicht alle lokalen Finanzämter an diese zentralen Vorgaben. Sollten lokale Finanzämter deshalb weiterhin auf Leistungen die Business Tax veranlagen, wird eine dringende Prüfung empfohlen.
 
In Frankreich wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 insbesondere der nicht ermäßigte Steuersatz von 19,6 Prozent auf 20 Prozent erhöht. Italien hat die ursprünglich für 2014 geplante Anhebung des Steuersatzes von 21 Prozent auf 22 Prozent bereits im Oktober 2013 vollzogen.
 
In Großbritannien wurde die zur Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke verpflichtende Umsatzschwelle auf 79.000 Britische Pfund (vormals 77.000 Britische Pfund) angehoben.
 
Das Umsatzsteuergesetz in Polen sieht nach Anpassung vor, dass die Steuer grundsätzlich am Tag der Leistungserbringung bzw. am Tag des Eingangs etwaiger Anzahlungen entsteht. Sonderfälle, z. B. Steuerentstehung am Tag einer termingerecht ausgestellten Rechnung bei Bau- und Montageleistungen, gelten weiterhin. Die für die Jahre 2011 bis 2013 erhöhten Steuersätze (23, 8, 5 Prozent) bleiben voraussichtlich bis Ende 2016 bestehen.
 
In der Tschechischen Republik hat sich infolge zivilrechtlicher Anpassung die Umsatzbesteuerung von Immobilien (Grundstücken und Gebäuden) hinsichtlich vorgesehener Steuerbefreiungen und Steuerpflichten grundlegend geändert. Hier sind nun Differenzierungen von ausgewählten Immobilien und beispielsweise Verkäufe von Bauwerken mit / ohne Grundstück zu beachten.
 
Im Ausblick dürfen wir bereits darauf hinweisen, dass Malaysia für Anfang April 2015 eine Umsatzsteuer als Goods and Services Tax (GST) einführen und so das bisherige System einer einstufigen Verkaufs- und Service-Tax ablösen will. Die GST soll grundsätzlich auf alle in Malaysia hergestellten Waren und Dienstleistungen und auf Importe nach Malaysia erhoben werden. Der Steuersatz soll 6 Prozent betragen und ist damit regional betrachtet relativ niedrig im Vergleich zu anderen südostasiatischen Ländern wie Singapur und Thailand (jeweils 7 Prozent) oder Indonesien (10 Prozent). Exportierte Waren und internationale Dienstleistungen sollen einem Null-Steuersatz unterliegen und dennoch den Vorsteuerabzug ermöglichen. Bisher sind Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Bildung, für bestimmte Grundnahrungsmittel, wie z.  B. Reis, für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, für den Kauf, Verkauf und Miete von Wohneigentum sowie ausgewählte Finanzdienstleistungen vorgesehen. Wir informieren Sie zu gegebener Zeit über die weiteren Entwicklungen.
 
Für Fragen stehen Ihnen auch jeweils die Kollegen in unseren Niederlassungen vor Ort gerne zur Verfügung.

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