Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben und der Einfuhrumsatzsteuer

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Änderungen des UStG

Mit Wirkung zum 30. Juni 2013 wurde der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen als Folge bereits ergangener EuGH- und BFH-Recht­sprechung gesetzlich geändert. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nur in den Fällen, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland bewirkt wird, d.h. die Beför­derung/Versendung von Ware tatsächlich im Inland endet. Einem Unternehmer, der beim innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitglied­­staat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. verwendet, steht soweit also kein Vorsteuerabzug zu.
 
Ebenfalls gesetzlich angepasst wurde der Vorsteuer­abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). So ist bereits die entstandene EUSt für Gegenstände, die in Deutschland für das Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar. Es wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der (tatsächlichen) Ent­richtung der EUSt bzw. Entrichtung via Aufschub­konto abgestellt. Die EUSt entsteht in dem Zeitpunkt, der für die Zollschuldentstehung maßgebend ist.
 
Auf diese beiden Än­derungen hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich auch nochmals mit BMF-Schreiben vom 15. November 2013 hingewiesen. Es ist zu beachten, dass von der Finanz­verwaltung ein Vorsteuerabzug bei Anwendung des § 3d Satz 2 UStG schon für nach dem 31. Dezember 2011 erfolgte innergemein­schaftliche Erwerbe ausgeschlossen ist, für die eine Besteuerung im Be­stimmungs­land nicht nachge­wiesen werden kann.
 

Praktische Auswirkungen

Wo bisher beispielsweise von einem deutschen Unternehmer mangels (zeitnaher) umsatzsteuerlicher Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Erfassung des innergemein­schaftlichen Erwerbs in Deutschland – fiktiv durch Ortsverlagerung mittels deutscher USt-IdNr. – erfolgte, wird hier kein Vorsteuerabzug mehr gewährt. Denn der Vorsteuerabzug wird verwehrt für die Steuer, die der Erwerber schuldet, weil er gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Ver­sendung befindet, erteilte deutsche USt-IdNr. verwendet und der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG deshalb in Deutschland als bewirkt gilt. Die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird damit mangels zeitgleichen Vorsteuerabzugs zur Definitivbelastung. Die Gesetzes­änderung sollte dringend zum Anlass genommen werden, die bisherige Handhabung und den deutschen Vorsteuerabzug sowie etwaige Registrierungs­verpflichtungen im EU-Ausland bei dortigem Erwerb von Ware zu prüfen.
 
In Bezug auf den Vorsteuerabzug aus entstandener EUSt, die grundsätzlich durch zollamtlichen Beleg (z.B. Einfuhrabgabenbescheid) oder vom zuständigen Zollamt bescheinigten Ersatzbeleg (nach amtlich vorgeschriebenem Muster) nachzuweisen ist, sollten die nunmehr zeitlich gesehenen Liquiditäts­­effekte durch vorgezogenen Vorsteuer­abzug ausgenutzt und einge­richtete oder durch Dritte geführte Aufschub­­konten auf deren Notwendigkeit hin beurteilt werden.

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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