IFRS 9 – Im Übergang von Theorie zu Praxis

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aktualisiert am 13. November 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten        

 

Auch Jahre nach der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 im Jahr 2018 stellt dieser bereits in der Theorie sehr komplexe Standard zur Bilanzierung von Finanz­instrumenten viele Unternehmen in der praktischen Anwendung immer noch vor diverse Herausforderungen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige ausgewählte Problemstellungen und Lösungen zu den zentralen Themenbereichen Klassifizierung und Wertminderung vorstellen.

  

 

   

    Klassifizierung

    Grundsätze der Klassifizierung

    Grundsätzlich sind sämtliche finanziellen Vermögenswerte im Anwendungsbereich des IFRS 9 in eine der drei Bewertungskategorien AC (amortized cost/ Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten), FVtPL (fair value through profit or loss/ erfolgwirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet) oder FVtOCI (fair value through other comprehensive income/ erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet) einzuordnen. Die Klassifizierung hängt insbesondere von zwei Kriterien ab, dem Geschäftsmodell- und dem Zahlungsstromkriterium (auch solely payments of principal and interest, SPPI genannt). Dieser SPPI-Test ist dann erfüllt, wenn die Zahlungsströme aus dem Finanzinstrument ausschließlich aus vertraglich festgelegten Zahlungen auf den ausstehenden Betrag sowie ggf. Zinsen bestehen. Damit sind Instrumente mit Hebelwirkung (u.a. Derivate) sowie Instrumente mit an z.B. Indizes oder Performance-Indikatoren gekoppelten Zahlungen, die keinen Zinscharakter haben, grundsätzlich von der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgeschlossen. Gleiches gilt für Investitionen in Eigen­kapital­instrumente, da hierbei keine Zahlungen auf einen ausstehenden Betrag erfolgen. Ein Scheitern des SPPI-Tests führt grundsätzlich zur Einordnung in die Kategorie FVtPL.
     
    Des Weiteren ist das sogenannte Geschäftsmodellkriterium zu prüfen. Dieses zielt auf die Steuerung verschiedener Gruppen von Finanzinstrumenten zur Erzielung von Zahlungsströmen ab. Mögliche Geschäftsmodelle sind das Modell held to collect, nach welchem Zahlungsströme vorwiegend durch das Halten der Vermögenswerte erzielt werden und das Modell held to collect and sell, welches sich durch ein Halten der Vermögenswerte bis zu Fälligkeit und auch durch die vorzeitige Veräußerung auszeichnet. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn die betreffenden Finanzinstrumente vorzeitig verkauft werden oder zu Handelszwecken gehalten werden, liegt das Model other business model vor.
      
    Die Klassifizierungsregeln sind auf alle finanziellen Vermögenswerte anzuwenden. Neben den klassischen Bilanzposten wie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder flüssige Mittel umfassen diese auch alle übrigen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite, die oft zusammengefasst unter dem Posten sonstige finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden. Hierzu gehören bspw. Wertpapiere, Beteiligungen (ausgenommen Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemein­schaftsunternehmen), Ausleihungen, Kautionen oder Derivate. Auch für diese Einzelposten muss eine Klassifizierung vorgenommen werden, die über die Bewertung entscheidet.
      

    Einzelfragen der Klassifizierung – Factoring 

    Bei der Einschätzung des Geschäftsmodells ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Besondere Be­deutung hat dies im Falle von Factoring. Factoring bezeichnet den laufenden Ankauf von Forderungen eines Unternehmens vor deren Fälligkeit durch ein Kreditinstitut oder eine spezialisierte Finanzierungsgesellschaft. Sofern solche Vereinbarungen regelmäßig zur bilanziellen Ausbuchung des Vermögenswerts beim Verkäufer der Forderungen führen, legt dies auch das zugrunde legende Geschäftsmodell fest, nach welchem die Forderungen gesteuert werden. Grundsätzlich sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als held to collect einzuordnen, da diese regelmäßig zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme (in diesem Fall Zahlung durch den Kunden) gehalten werden. Bei regelmäßiger Ausbuchung des Großteils eines Portfolios ist jedoch für die ver­bleibenden Forderungen das Geschäftsmodell other business model zutreffender, da hierbei nicht mehr primär von einer Halteabsicht ausgegangen werden kann. Handelt es sich nur um einen moderateren Umfang von Verkäufen kommt das gemischte Modell held to collect and sell zur Anwendung. Alternativ können auch zwei separate Portfolien vorliegen, welche von der Steuerungsart des anderen unberührt bleiben. Dies erfordert jedoch eine separate Betrachtung bzw. Steuerung der beiden Portfolien.
     
    Unterschiedliche Auffassungen bestehen, wenn die Forderungen aufgrund eines Risikorückbehalt des Verkäufers nicht ausgebucht werden (unechtes Factoring). Teilweise besteht die Ansicht, dass aufgrund des Verkaufs der Forderungen und mangels künftiger Erfassung der Zahlungsströme durch den Verkäufer eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unzutreffend wäre. In diesem Fall wäre für die verbleibenden Forderungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht mehr möglich und die Bewertung müsste zwangsläufig zum beizulegenden Zeitwert erfolgen. Eine andere Sichtweise spricht sich für solche Fälle für ein faktisches Bilanzierungswahlrecht aus. Danach besteht die Wahl zwischen einer Bewertung des Restbestands des Portfolios zu fortgeführten Anschaffungskosten und einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Nach anderen Auf­fassungen stellen Geschäftsvorfälle, die nicht zu einer Ausbuchung führen, ohnehin keinen Einflussfaktor auf die Beurteilung des Geschäftsmodells dar. Der grundsätzliche Ansatz nach AC bliebe somit unberührt. Somit er­scheint insgesamt betrachtet sowohl eine Bewertung der Forderungen zum beizulegenden Zeitwert als auch eine Einordnung in die Kategorie AC grundsätzlich vertretbar.
     

    Einzelfragen der Klassifizierung – Kategorie FVTOCI

    Finanzielle Vermögenswerte sind zwingend erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wenn das SPPI-Kriterium erfüllt ist, d.h. die Zahlungen ausschließlich aus Zinsen und Tilgung bestehen und das Geschäftsmodell als held to collect and sell zu klassifizieren ist.
     
    Die Handhabung von Finanzinstrumenten der Kategorie FVtOCI kann sich in der Praxis als aufwändig gestalten. Für Vermögenswerte mit dem gemischten Geschäftsmodell held to collect and sell besitzen sowohl Informationen über die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme, als auch der fair value der Instrumente Relevanz. Somit werden die fortgeführten Anschaffungskosten der Vermögenswerte in einer separaten Rechnung ermittelt und deren Differenz zum fair value zunächst erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Ein sog. „recycling” der dort im Zeitverlauf angesammelten Beträge in die GuV erfolgt bei Veräußerung oder Reklassifizierung. Zu beachten ist jedoch, dass bei durch Wahlrechtsausübung der FVtOCI-Kategorie zugeordneten Eigenkapital­instrumenten kein recycling erfolgt. Die ebenfalls anhand der fortgeführten Anschaffungskosten ermittelten Effektivzinserträge, Wertminderungen im Zuge des Modells für erwartete Kreditverluste (expected credit loss model) sowie Ergebnisse aus Währungsumrechnungen sind hingegen unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen. Somit entspricht die GuV-Auswirkung dieser Vermögenswerte der Kategorie AC, obwohl der Bilanzansatz zum beizulegenden Zeitwert erfolgt.

    Die Anwendung ist jedoch vereinfacht, wenn aus Wesentlichkeitsgründen die Anschaffungskosten anstatt des beizulegenden Zeitwerts angesetzt werden, wie es z.B. bei kurzfristigen Forderungen (welche u.a. durch Factoring­vereinbarungen in die Kategorie FVtOCI fallen können) möglich sein könnte. In diesem Fall wären mangels Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den fortgeführten Anschaffungskosten keine Beträge im OCI zu erfassen. In der Gewinn- und Verlustrechnung wären dann lediglich Wertminderungen oder Währungs­umrechnungen zu erfassen.

      
    Einzelfragen der Klassifizierung – Eigenkapitalinstrumente

    Eigenkapitalinstrumente werden grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Es besteht jedoch im Regelfall ein Wahlrecht, die Veränderung des beizulegenden Zeitwerts ergebniswirksam oder ergebnisneutral zu erfassen. Bei der praktischen Anwendung dieser Regelung stellt sich mitunter die Frage, welche Instrumente als Eigenkapitalinstrumente im Sinne der IFRS gelten. Dies betrifft bspw. Anteile an Personengesellschaften. Das Kapital einer Personengesellschaft ist bilanziell als Fremdkapital auszuweisen. Jedoch ist aufgrund der Ausnahme­vorschriften für kündbare Anteile gem. IAS 32 dennoch ein Ausweis als Eigenkapital möglich. Für die Anwendung der Klassifizierungskriterien für Eigenkapitalinstrumente des IFRS 9 muss jedoch beachtet werden, dass die zu betrachtenden Instrumente bereits die grundsätzlichen Definitionskriterien für Eigenkapital erfüllen müssen. Lediglich aufgrund eines Ausnahmetatbestands als Eigenkapital bilanzierte Verbindlichkeiten stellen somit keine Eigenkapitalinstrumente dar und sind ausnahmslos der Kategorie FVtPL zuzuordnen.   
     

    Wertminderung

    Durch IFRS 9 wird für die Ermittlung von Wertminderungen das sogenannte Model der erwarteten Kreditverluste (expected credit loss model) eingeführt. Hierbei wird eine sog. Risikovorsorge (loss allowance) für alle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich fallen, angesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Verlustereignis eingetreten ist oder nicht. Nach dem Grundfall des Modells erfolgt eine Einordnung der Vermögenswerte in eine von drei Stufen. Grundsätzlich erfolgt eine Zuordnung in Stufe 1, falls seit dem Erstansatz keine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos eingetreten ist. In dieser Stufe erfolgt eine Betrachtung der erwarteten Kreditverluste aus dem Instrument über die kommenden 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Im Fall einer solchen signifikanten Erhöhung wird stattdessen auf die gesamte Laufzeit des Instruments abgestellt (Stufe 2). Belege hierfür kann u.a. eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit auf Insolvenz der Gegenseite sein. Unterschiede zwischen Stufe 1 und 2 ergeben sich somit insbesondere bei Instrumenten mit langer Laufzeit. Eine Einordnung in Stufe 3 erfolgt, wenn objektive Hinweise auf Wertminderung vorliegen, z.B. bedeutende finanzielle Schwierigkeiten der Gegenseite. Im Unterschied zu Stufe 3 wird bei der Erfassung der Effektivzinsen lediglich auf den bereits wertberichtigten Buchwert des Vermögenswerts abgestellt, anstatt auf den ursprünglichen Buchwert. Die Erfassung der Wertminderung bleibt analog zu Stufe 2.

    Auswahl eines geeigneten Wertminderungmodells

    IFRS 9 gibt kein konkretes Modell zur Berechnung der Wertminderung vor. Stattdessen sind lediglich einige grundlegende Prinzipien einzuhalten. Somit bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, die Anforderungen des Standards zu erfüllen. Diese hängen von der Situation, den verfügbaren Mitteln des Unternehmens sowie den betroffenen Finanzinstrumenten ab. Eine mögliche Ermittlungsart der Risikovorsorge ist anhand der Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default, PD), der Verlustquote (loss given default, LGD) und dem aus­fallgefährdeten Betrag (exposure at default, EAD).

     

    In einer Formel ausgedrückt: expected credit loss = PD x LGD x EAD.

    Insbesondere die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kunden ist in der Praxis bei Industrieunternehmen mit vielen unterschiedlichen Kunden nicht ohne weiteres ermittelbar. Zwar sieht das Wertminderungsmodell des IFRS 9 grundsätzlich eine Einzelbetrachtung der Finanzinstrumente vor, eine zusammengefasste Ermittlung der Wertberichtigungen ist jedoch explizit zugelassen. Eine solche Gruppenbetrachtung ist vor allem dann zulässig, falls individuelle Informationen zum Ausfallrisiko einzelner Instrumente nicht ohne weiteres verfügbar sind.

    Modellierung des expected credit loss wenn keine oder nur unzureichende historische Informationen vorliegen

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stellen insbesondere für Unternehmen außerhalb des Bankensektors einen zentralen Anwendungsbereich für das expected credit loss model dar. Die im Regelfall Vielzahl an For­derungen gegenüber verschiedenen Kunden lässt eine Einzelbewertung annähernd unmöglich werden. Jedoch ist eine kollektive Beurteilung erwarteter Kreditverluste seitens IFRS 9 explizit zugelassen. Ein häufig verwendetes Beispiel einer solchen Betrachtung ist die sogenannte Wertminderungsmatrix, ein im Standard dargestelltes Hilfsmittel.

    Die Wertminderungsmatrix ermittelt die Wertminderungen anhand der Überfälligkeit der Forderungen. Hierfür wird, basierend auf den tatsächlichen Forderungsausfällen der Vergangenheit, für jede Altersstrukturklasse der Forderungen eine entsprechende Wertminderung ermittelt. Ein mögliches Ergebnis der Berechnungen könnten folgende drei Kategorien sein: 1 % Ausfallwahrscheinlichkeit bei nicht-überfälligen Forderungen, 3 % bei 1-60 Tagen und ab 60 Tagen 10 %. Diese Prozentzahlen werden auf den gesamten, nicht-einzelwertberichtigten Forderungsbestand, gegliedert nach Fälligkeit, angewendet. Eine darüber hinausgehende Differenzierung wäre allenfalls bei signifikant voneinander abweichenden Ausfallmustern, bspw. innerhalb unterschiedlicher geografischer Regionen, notwendig.

    Voraussetzung für eine solche Matrix ist jedoch eine ausreichend robuste Datenbasis, über welche nicht jedes Unternehmen verfügt. Alternativ kann für große Einzelkunden mit hohem Forderungsbestand, die über ein Rating verfügen, die Ausfallwahrscheinlichkeit über einen externen Datenanbieter ermittelt werden. Die ferner zu modellierende Verlustquote ist insbesondere von der Besicherung der finanziellen Vermögenswerte, sowie von der erwarteten (Teil-)Rückzahlung im Ausfallereignis abhängig. Die Höhe der erwarteten Rück­zahlungen kann ebenfalls aus externen Durchschnittswerten hergeleitet werden. Bspw. belegten Studien, dass Gläubiger bei zwischen 2011 und 2015 beendeten Insolvenzverfahren in Deutschland durchschnittlich lediglich 2,2 % der Forderungsbeträge zurückerhielten. Eine Verlustquote von 100 % würde somit eine grundsätzlich vertretbare Annahme darstellen.

    Die Einschätzung der erwarteten Kreditverluste schließt zusätzlich zu den gegenwärtigen Bedingungen auch Prognosen der künftigen Lage ein. Hierbei sind alle zum Abschlussstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbaren Informationen heranzuziehen. Für weit in der Zukunft liegende Perioden werden keine detaillierten Schätzungen verlangt, da solche Einschätzungen verstärkt ermessensbehaftet und weniger relevant sind. Somit ist eine Extrapolation der verfügbaren Informationen gestattet. Soweit sich jedoch keine drastische Verschlechterung oder Verbesserung der Lage abzeichnet, wird teilweise seitens der Praxis ein Anpassungsfaktor an künftige Ereignisse von 1 als bestmöglicher Näherungswert gesehen.
     

    Komplettabschreibung ab einer bestimmten Überfälligkeit

    Unabhängig von der Bildung einer Risikovorsorge stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob ab einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. 360 Tage) eine Komplettabschreibung anstatt einer partiellen Wertminderung, nicht nur einfacher umsetzbar, sondern auch wahrheitsgetreuer ist. Zunächst ist jedoch zwischen einer Abschreibung, welche einen Ausbuchungsvorgang darstellt, und einer Wertberichtigung zu differenzieren. Die vorgelagerte Beurteilung einer Abschreibung zielt darauf ab, ob nach angemessener Einschätzung nicht mehr von einer Realisierbarkeit des finanziellen Vermögenswerts ausgegangen werden kann. Das kann bspw. bei Ab­schluss (nicht bereits zu Beginn) eines Insolvenzverfahrens oder aufgrund richterlicher Beschlüsse der Fall sein.

     

    Eine Wertberichtigung im Sinne einer Risikovorsorge hingegen ist auch ohne ein Ausfallereignis vorzunehmen und basiert auf einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzung des Barwerts aller Zahlungsausfälle. Hierbei sind weder „worst case” noch „best case”-Szenarien zugrunde zu legen. Eine Komplettabschreibung würde daher eher als „worst case”-Annahme gewertet werden.
     
    Eine durch Überfälligkeit bedingte Wertminderung von 100 % (Komplettabschreibung) im Zuge des expected credit loss model ist lediglich unter zwei Bedingungen möglich. Zunächst muss ab einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt von einer Ausfallwahrscheinlichkeit von annähernd 100 % ausgegangen werden können. Außerdem muss die Verlustquote im Ausfallereignis ebenfalls bei nahe 100 % liegen. Zum Nachweis, dass dies dennoch keine „worst case”-Betrachtung darstellt, sind ausreichende Belege, bspw. historische Datensätze und externe Statistiken, notwendig.

     

    Fazit

    Die hier vorgestellten Fragestellungen sind lediglich ein kleiner Ausschnitt der praktischen Herausforderungen durch IFRS 9. Es zeigt sich jedoch auch, dass der Standard durchaus ein Maß an Flexibilität aufweist und somit auch Unternehmen mit begrenzteren Datensätzen eine sachgerechte Anwendung ermöglicht. Trotzdem sind die Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung nicht zu unterschätzen. Diese Umsetzung erfordert Zeit, Fachwissen und Flexibilität bei der Anwendung, da die Umsetzung von IFRS 9 immer eine individuelle Herangehensweise erfordert.

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