AGB-Vermutung trotz Berufen auf eine Individualvereinbarung

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BGH, Urteil vom 20.03.2014, Az.: VII ZR 248/13

Berufen sich die Parteien (hier eines Generalunternehmervertrages) ausschließlich darauf, dass über eine vorformulierte Klausel „ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde”, schließt dies eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht aus.
 
In der Entscheidung ging es darum, dass die Vertragspartner regelten, der Vertrag sei insgesamt individuell ausgehandelt. Es ließ sich nicht mehr feststellen, welche Partei die Klausel eingebracht hatte. Das Gericht stellte fest, dass gerade dies auf ein Kräfteungleichgewicht, also die wirtschaftliche Überlegenheit einer Partei hindeutet. Die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB dient dem Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen. Es soll verhindert werden, dass der Verwender seine Gestaltungsmacht einseitig ausnutzt. Eine Inhaltskontrolle wird nicht dadurch verhindert, dass die Parteien eine bestimmte Qualität der Verhandlungen vereinbaren, die tatsächlich nicht erreicht ist. Auch im unternehmerischen Rechtsverkehr stehen die §§ 305 ff. BGB nicht zur Disposition.
 

Fazit:

Individualvertragliche Vereinbarungen unterliegen sehr restriktiver Prüfungsmaßstäbe. Einer Regelung müssen immer noch weitere Komponenten hinzutreten, damit eine Individualvereinbarung bejaht werden kann. Die Entscheidung unterstreicht jedoch die Tendenz in der Rechtsprechung, auch komplexe Verträge unter strengen AGB-Vorgaben zu beurteilen.

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