Energieausweis Haftung des Verkäufers durch fehlerhafte Angaben

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BGH, Urteil vom 13.03.2015, Az.: 17 U 98/14

 
Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren aktuellen Urteil entschieden, dass fehlerhafte Angaben im Energieausweis nicht per se einen vertraglichen Sachmangelgewährleistungsanspruch entstehen lassen.
 
Ein Energieausweis erfüllt zunächst rein informatorische Zwecke. Es soll insbesondere ein überschlägiger Energieverbrauchsvergleich von Gebäuden ermöglicht werden. Da der Verkäufer mangels Sachkunde die enthaltenen Informationen jedoch meist nicht überprüfen kann, ist eine konkludente Beschaffenheits- vereinbarung durch schlichte Aushändigung des Energieausweises nicht anerkannt. Die Folge eines unüberschaubaren Haftungsrisikos für den Verkäufer soll dadurch verhindert werden.
  
Der Energieverbrauch stellt grundsätzlich nur dann eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S.1 BGB dar, wenn sich die Parteien ausdrücklich und verbindlich hinsichtlich der Energieeffizienz rechtlich binden wollen. Dies muss zwischen den Parteien unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
 

Fazit:

Um die Aushändigung eines Energieausweises kommt der Verkäufer nach der neuen Rechtslage nicht mehr herum (vgl. § 16 Abs. 2 S.1 EnEV 2014). Sollen die darin enthaltenen Angaben die Parteien binden, wird eine ausdrückliche vertragliche Regelung empfohlen.

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