Kein gutgläubiger Erwerb an unwirksam begründetem Teileigentum

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BGH, Beschluss vom 04.12.2014 – Az.: V ZB 7/13

In einer Entscheidung, die bereits im Dezember des vergangenen Jahres getroffen wurde, hielt der Bundesgerichtshof fest, dass kein gutgläubiger Erwerb an einem Wohneigentum möglich ist, sofern dieses nach der ursprünglichen Teilungserklärung unwirksam ist. 
 
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Eigentümer einer Wohneinheit diese Einheit in zwei Wohneinheiten unterteilt. Dabei wurden in der ursprünglichen Teilungserklärung als „Kellerräume” gekennzeichnete Flächen in Wohnraum umgewandelt. Der Bundesgerichtshof sieht darin eine Grundbucheintragung, die ihrem Inhalt nach unzulässig ist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Ein gutgläubiger Erwerb daran scheide aus.
 

Fazit:

Wieder einmal zeigt sich, dass der gutgläubige Erwerb mit größter Vorsicht zu genießen ist. Die weit verbreitete Auffassung, dies sei – wenigstens bei Asset Deals – ein allgemeiner Auffangtatbestand, ist falsch. Rechtlich reicht der Anwendungsbereich viel weniger weit als angenommen. Betrachtet man die immer komplexer werdenden immobilienwirtschaftlichen Lagen, dürfte dieser Umstand auch bei Gewerbeimmobilien ein nicht zu vernachlässigender Prüfungsbestandteil sein.

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