Aufrechnungsverbot und Mietminderungsausschluss richtig vereinbaren!

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BGH, Urteil vom 06.04.2016, Az.: XII ZR 29/15

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen geschärft, wann im Rahmen vorformulierter Mietverträge Aufrechnung bzw. Mietminderung wirksam beschränkt werden können.
 

Der Vermieter hatte mit dem Mieter, die neben der reinen mietvertraglichen Vereinbarung auch andere gemeinsame Verträge abgeschlossen hatten, vereinbart, dass der Mieter nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Mietforderungen aufrechnen kann. Diese Beschränkung auf Forderungen aus dem Mietverhältnis hält nach Ansicht des BGH einer Inhaltskontrolle nicht Stand. Der Ausschluss verkürze die Rechte des Vertragspartners schwerwiegend und benachteiligt ihn unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Dies sei in der Geschäftspraxis nicht hinnehmbar.
 

Fazit:

Die Entscheidung des BGH zeigt erneut, wie wichtig es ist, Mietverträge professionell prüfen zu lassen. Auch eher unbedeutende Regelungen im Schlussteil des Mietvertrages haben erheblichen Einfluss auf die Vertragsbeziehungen - bis hin zum Zerwürfnis.

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