Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen „Betriebsbedarfs”

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BGH, Urteil vom 29.03.2017, Az.: VIII ZR 44/16

Laut BGH kann ein Vermieter eine Wohnung nur dann wegen „Betriebsbedarfs” kündigen, wenn betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung erfordern.
 

Der Kläger war Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte kündigt ihm ordentlich mit der Begründung, dass die Wohnung für seinen neuen Hausmeister benötigt würde. Der Hausmeister sollte dabei nicht nur das Anwesen betreuen, in dem sich die gekündigte Wohnung befand, sondern auch weitere Anwesen des Beklagten.
 

Der BGH hielt die Kündigung vorliegend für nicht zulässig. Nach den Ausführungen des BGH erfordere eine derartige Kündigung wegen „Betriebsbedarfs” nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Wohnung für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sei. Bejahen kann man dies etwa bei einem „Concierge” oder einem sonstigen Angestellten, dessen ständige Anwesenheit in dem Objekt aus sonstigen Gründen notwendig ist. Bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin nicht weit von dem fraglichen Objekt entfernt wohnt, treffe diese Voraussetzung jedoch nicht zu.
 

Fazit:

Eine ordentliche Kündigung wegen „Betriebsbedarfs” will – ebenso wie eine sonstige Eigenbedarfskündigung – gut überlegt sein. Sofern die Bedarfsfrage nicht substantiiert dargelegt und ggf. nachgewiesen werden kann, birgt die ausgesprochene ordentliche Kündigung ein großes Risiko, als unwirksam angesehen zu werden.

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