Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

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​BGH, Urteil vom 02.06.2017  V ZR 230/16

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Nachbarschaftsrecht zu befassen, dieses Mal im Zusammenhang mit der Heckenhöhe. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, welches tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.
 

Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das des Beklagten. Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine ca. 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m geschnitten, gemessen von ihrer Austrittstelle. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden. Der BGH vertritt nun die Auffassung, dass die zulässige Höhe der Pflanzen grundsätzlich von der Stelle aus zu messen sei, an der diese aus dem Boden austreten. Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks logischerweise erst dann möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.
 

Fazit:

Grenznahe oder Grenzbepflanzungen sind oft Grund für Ärger zwischen den Nachbarn. Insofern ist es wichtig, hier seine Rechte und Pflichten zu kennen. Der BGH sorgt in diesem Fall für keine Überraschung, aber für eine längst fällige Klarstellung. Achten Sie aber darauf, dass die einzelnen Bundesländer die nachbarschützenden Vorschriften unterschiedlich geregelt haben.

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