Ohne Rückerlangungswillen des Vermieters auch keine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB

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​BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az.: VIII ZR 214/16

Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung nicht zurücknehmen möchte.
 
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Wohnung für sich und seine Ehefrau angemietet. In Folge der Scheidung zog der Mieter aus der Wohnung aus und überließ diese, unter fortlaufender Zahlung der vollständigen Miete bis Juni 2014, seiner Ehefrau. Der Mieter kündigte die Wohnung zum 31.08.2014. Die Vermieterin ging von einer unwirksamen Kündigung aus. Ihrer Ansicht nach hätte es zur Beendigung des Mietverhältnisses auch einer Kündigung durch die Ehefrau bedurft. Der Mieter zahlte daraufhin nur noch bis einschließlich Dezember 2014 die Hälfte der vereinbarten Miete. Die Vermieterin begehrte mit der Klage die Zahlung der restlichen Miete für das Jahr 2014 und die künftige Mietzahlung ab dem 1.1.2015.
 

Der BGH hielt die Kündigung zum 31.08.2014 für wirksam. Die Ehefrau war nie Partei des Mietvertrages, weswegen sie auch nicht hätte kündigen können. Das Mietverhältnis bestand ab September 2014 nicht mehr, dennoch steht der Vermieterin keine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu. Die Nutzungsentschädigung ist nur zu leisten, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Der Rückerlangungswille des Vermieters liegt hier gerade nicht vor. Solange die Vermieterin das Mietverhältnis nicht als beendet ansieht, kann sie auch keinen Rückerlangungswillen haben. Der Rückerlangungswille kann nur dann entstehen, wenn die Vermieterin von einer Beendigung des Mietverhältnisses ausgeht und die Wohnung mangels bestehender Rechtsgrundlage wieder erlangen möchte. Die weitere Nutzung der Wohnung über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus, könnte einen Bereicherungsanspruch begründen. Dieser liegt vor, wenn der Mieter ohne rechtlichen Grund um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert bereichert ist. Nutzt die Wohnung aber nicht der Mieter, sondern ein Dritter, muss der Mieter gerade dadurch Einkünfte erzielt oder Aufwendungen erspart haben.
 

Fazit:

Die Annahme eines bestehenden Mietverhältnisses schließt einen Rücknahmewillen und folglich eine Nutzungsentschädigung aus. Es kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch in Betracht.

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