Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin unwirksam

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​AG Siegburg, Urteil vom 17.10.2018, Az.: 105 C 97/18

Die Tochter der Lebensgefährtin ist keine Familienangehörige, da sie mit dem Vermieter weder verwandt noch verschwägert ist.

 
Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger eine Wohnung in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus vermietet, in welchem er auch selbst mit seiner Lebensgefährtin wohnte. Mit Schreiben vom 08.09.2017 erklärte der Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und begründete diese mit Eigenbedarf. Er führte aus, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin beabsichtigt, zum Ende ihres Studiums wieder in die Nähe der Familie zu wohnen und mit ihrem Ehemann in die von der Beklagten bewohnte Wohnung einzuziehen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er ein sehr enges Verhältnis zu der Tochter der Lebensgefährtin hat – faktisch hat er seit dem vierzehnten Lebensjahr für sie die Stellung eines Vaters eingenommen. Mit seiner Lebensgefährtin ist er inzwischen verlobt. Darüber hinaus hat der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtert hat und die Tochter der Lebensgefährtin ihn daher rund um die Belange des Hauses und beim Führen seines Ladenlokals im Haus unterstützen sollte. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Tochter der Lebensgefährtin angesichts der behaupteten engen Bindung als „Stieftochter” zu dem vom Gesetz geschützten Personenkreis gehört.

 
 Das Amtsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger mangels Vorliegen eines berechtigten Interesses keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung habe. Somit sei seine Kündigung unwirksam. Insbesondere zähle die Tochter der Lebensgefährtin nicht zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Personenkreis: sie sei nämlich keine Familienangehörige des Klägers, da sie mit diesem weder verwandt noch verschwägert sei. Darüber hinaus sei sie auch keine Angehörige seines Haushalts, da sie in der vom Kläger selbst bewohnten Wohnung weder gewohnt habe noch jetzt wohne. Des Weiteren hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall kein anderes „berechtigtes Interesse” vorliege, das im Einzelfall auch durch den Wohnbedarf von nicht unter die Formulierung des Gesetzes fallende Dritte begründet sein könnte. Der Vortrag des Klägers betreffend seines verschlechterten Gesundheitszustandes und des sich daraus ergebenden Pflegebedarfs waren nämlich zu unkonkret. Es sei somit nicht ersichtlich, dass eine Unterbringung in der Wohnung der Beklagten tatsächlich notwendig wäre.

 

Fazit:

Das Begriffsmerkmal „Familienangehöriger“ ist im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Regelung entsprechend eng auszulegen und es muss im Sinne der Rechtssicherheit auch für den Mieter erkennbar sein, welcher Personenkreis diesem privilegierten Status unterfällt.

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