Kein gesetzlicher Übergang einer vereinbarten Abstandszahlung auf den Erwerber

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OLG Jena, Urteil vom 01.08.2019, Az.: 4 U 858/18

Die vertragliche Pflicht des Vermieters zur Abstandszahlung für eine vorzeitige Vertragsauflösung wird nicht von § 566 BGB umfasst.

 
Inhalt des Verfahrens war die Forderung einer ehemaligen Mieterin auf Zahlung einer Abstandssumme gegen ihren ehemaligen Vermieter. Zuvor hatten sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung ihres Mietverhältnisses sowie auf eine Abstandszahlung des beklagten ehemaligen Vermieters geeinigt. Daraufhin verlangte die Klägerin ohne Erfolg die vereinbarte Zahlung vom Beklagten. Dieser veräußerte das betreffende Grundstück nach der Vereinbarung über die Abstandszahlung, jedoch vor Beendigung des Mietverhältnisses, an einen neuen Erwerber.

 
Das OLG Jena räumte nun jedoch der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Abstandssumme gegenüber dem Beklagten ein. Die Veräußerung des Grundstücks durch den Beklagten habe keinerlei Auswirkung, denn der Anspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 566 BGB auf den Erwerber übergegangen. Diese Vorschrift umfasse nämlich nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stünden. Die Vereinbarung einer Abstandszahlung für die vorzeitige Vertragsauflösung gehöre folglich nicht dazu, da sie nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stünde. Zusätzlich sei eine mietrechtliche Qualifizierung ebenfalls zu verneinen, weil die Abstandszahlung gerade nicht den Fortbestand des Mietverhältnisses bezwecke, sondern dieses ersetzen sollte. Für einen untrennbaren Zusammenhang der Abstandszahlung mit dem Mietvertrag bestehen keine Anhaltspunkte, denn hierfür reiche es nicht aus, dass die Parteien zwischen der vorzeitigen Vertragsbeendigung und der Abstandszahlung einen rechtlich untrennbaren Zusammenhang hergestellt hätten.

 

Fazit:

Wenn dem Mieter ein Anspruch auf Zahlung der Abstandssumme zusteht, muss er sich an diejenige Partei wenden, mit der er die entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Allgemein gehen nach der gesetzlichen Regelung nur solche Rechte und Pflichten auf den Erwerber über, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen.

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