Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nach voreiligen Sanierungsarbeiten

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​AG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2020:

Tätigt der Vermieter Sanierungsarbeiten in einer noch bewohnten Wohnung zu voreilig, haben Mieter der Wohnung Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit.


Im vorliegenden Fall begehren die Antragssteller – ein Paar, welches im Kölner Stadtteil Ehrendorf eine Dachgeschosswohnung angemietet hat – in einem vom Amtsgericht Köln zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren die Rückgängigmachung von übereilten Sanierungsmaßnahmen durch die Vermieterin. Am 6. Januar 2020 kamen die Mieter aus einem mehrtätigen Urlaub zurück und fanden ihre Wohnung, eigenen Angaben zufolge, als „Trümmerfeld” vor. Die Vermieterin habe während ihrer Abwesenheit das Dach und sämtliche Innenwände der noch bewohnten Wohnung abreisen lassen. Die Möbel seien unter dem Schutt begraben gewesen und auch sämtliche Fenster seien ausgebaut worden. Nach Aussage der Vermieterin sei dies abgesprochen gewesen. Sie habe sowohl die Mieter als auch deren Nachbarn im Mehrfamilienhaus über die Arbeiten zuvor in Kenntnis gesetzt. Dem entgegnen die Mieter der betreffenden Dachgeschosswohnung, dass sie den Baumaßnahmen nicht zugestimmt hätten und die Wohnung aufgrund noch bestehender Unklarheiten noch nicht geräumt gehabt hätten.


Nun gab das Gericht dem Antrag der Mieter statt und entschied, dass die Vermieterin die Bewohnbarkeit der Wohnung wiederherzustellen hat. Vor allem die Decke, die Außenwände einschließlich der Fenster sowie die Innenwände müssten von der Vermieterin wieder errichtet werden. Die Entscheidung begründete das Amtsgericht damit, dass die Vermieterin eigenmächtig gehandelt und dadurch den Besitzschutz der Mieter verletzt habe. Laut dem vorsitzenden Richter bringe der Mieter durch das Abschließen der Wohnung zum Ausdruck, dass es nicht seinem Willen entspricht, wenn ein Dritter in seine Wohnung eindringt. In Anbetracht dessen sei die zwischen den Parteien umstrittene mündliche Absprache hinsichtlich der Baumaßnahmen weniger entscheidend. Vielmehr liege der Tatbestand der verbotenen Eigenmacht auch dann vor, wenn die Mieter die mit der Vermieterin getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten hätten. Selbst ein solcher Umstand rechtfertige nicht die verbotene Eigenmacht der Vermieterin. Somit sei nach Ansicht des Amtsgerichts allein die Tatsache entscheidend, dass die Wohnungseingangstür im maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen war.


Darüber hinaus hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass die Vermieterin die Wohnung nicht anderweitig weitervermieten darf. Dies hatte die Vermieterin jedoch getan. Sie vermietete die Wohnung an neue Mieter, die ihr einen Baukostenvorschuss in Höhe von EUR 20.000 zu zahlen bereit waren, welchen sie anschließend abwohnen sollten. Vor dem Hintergrund der oben bezeichneten Sachlage erklärte das Gericht die Weitervermietung jedoch für unzulässig und gab damit dem Antrag des Mieter-Anwalts statt.

 

Fazit:

Die Entscheidung stellt klar, dass es für die Bejahung verbotener Eigenmacht genügt, dass eine noch bewohnte Wohnung abgeschlossen ist und sich der Vermieter ohne den Willen der Mieter Zutritt hierzu verschafft. Aus diesem Grund ist es zweitrangig, ob die infolgedessen getätigten Baumaßnahmen auch tatsächlich abgesprochen waren. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Amtsgerichts Köln noch nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Parteien weiter verfahren werden.

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