Keine Vermieterhaftung für Folgen eines Sturzes über erkennbar hochgedrücktes Hofpflaster

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​LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11. Januar 2020, Az.: 7 S 693/19

Stürzt der Mieter im Hofbereich über erkennbar hochgedrückte Hofpflastersteine, so haftet der Vermieter nicht für die daraus resultierenden Folgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.


Die Klägerin ist eine Minderjährige, die zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung in Nürnberg bewohnt, welche diese von den Beklagten angemietet haben. Im Sommer 2017 befuhr die Klägerin mit dem Fahrrad den Hofbereich des Anwesens und kam dort zu Fall. Ihren Angaben zufolge, sei der Sturz durch beschädigte Bodenplatten verursacht worden. Angesichts ihrer schweren Verletzungen erhob die Klägerin beim Amtsgericht Nürnberg Klage und verlangte insbesondere Schmerzensgeld i. H. v. mindestens EUR 20.000 von den Beklagten.


Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und begründete dies damit, dass im konkreten Fall keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten vorlag. Das Amtsgericht führte insbesondere auf, dass es sich bei der betreffenden Hofeinfahrt nicht um einen dem Publikumsverkehr zugängliche Bereich handle und die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Sturzes bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen gewohnt hat, von dem Zustand der Bodenplatten Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund sei der Vermieter auch nicht verpflichtet gewesen, Hinweisschilder oder Vergleichbares aufzustellen. Selbst die Minderjährigkeit der Klägerin führe laut Amtsgericht zu keinem anderen Ergebnis. In einem solchen Fall dürfe der Vermieter davon ausgehen, dass die Eltern ihre Kinder auf die Gefahrenquelle aufmerksam machen und sie auffordern vom Rad abzusteigen oder – was vorliegend möglich gewesen wäre – den Platten auszuweichen.


Die von der Klägerin sodann eingelegte Berufung wies das Landgericht Nürnberg-Fürth nun zurück. Nach seiner Auffassung müsse ein Vermieter diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ihm den Umständen nach zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um die Mieter vor Schäden zu schützen. Nicht hätte er dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache ganz und gar frei von Mängeln und Gefahren ist, zumal eine vollständige Gefahrenlosigkeit mit zumutbaren Mitteln oftmals nicht erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden könne. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die hochgedrückten Pflastersteine für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen waren und diese schon längere Zeit so herausragten. Es könne daher auch nicht von einer überraschenden Gefahrenquelle gesprochen werden, sondern lediglich von der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Für ein solches müsse der Vermieter grundsätzlich nicht haften.

 

Fazit:

Somit muss ein Vermieter lediglich die Gefahren ausräumen, vor denen sich ein sorgfältiger Benutzer nicht selbst schützen kann. Das ist vor allem bei Gefahrenquellen der Fall, die völlig überraschend eintreten oder nicht ohne weiteres erkennbar sind. Das Mietobjekt muss nicht vollkommen gefahrlos sein. Im Ergebnis hat sich deshalb auch ein Mieter an die gegebenen Verhältnisse anzupassen und die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen.

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