Folgen der Verweigerung der Belegeinsicht für einen WEG-Beschluss

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veröffentlicht am 28.2.2023 | Lesedauer ca. 1 Minuten

 

AG Köln (215. Kammer), Urteil vom 17. Januar 2023, Az.: 215 C 48/22

Die Verweigerung der Belegeinsicht führt nicht zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Festsetzung von Nach- und Vorschüssen.

 
Im zu entscheidenden Fall begehrte die Klägerin mit der am 20. Juli 2022 erhobenen Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, den in der Eigentümerversammlung vom 20. Juni 2022 gefassten Beschluss unter Tagesordnungspunkt 1 – Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse bzw. die Einforderung von Nachschüssen für das Wirtschaftsjahr 2021 – für ungültig zu erklären. Die Klägerin gab an, dass die Belege, die ihr vor der Eigentümerversammlung auf einem USB-Stick übergeben wurden, nicht vollständig gewesen seien. Eine ordnungsgemäße Belegeinsicht sei ihr nicht gewährt worden.

  
Das Amtsgericht Köln hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Nur weil im Vorfeld mangels Belegeinsicht eine hinreichende Prüfung der Abrechnungsspitzen nicht möglich war, kann ein Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse bzw. die Einforderung von Nachschüssen nicht für ungültig erklärt werden. Die Verweigerung der vollständigen Belegeinsicht im Vorfeld der Versammlung begründet die Anfechtungsklage nicht unmittelbar. Seit der WEG-Reform 2020 beschließen die Wohnungseigentümer nicht mehr über die Abrechnung selbst, sondern nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Beschlussgegenstand sind allein die Zahlungspflichten. Damit bleiben Fehler von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung unbeachtlich, wenn sie sich nicht auf die Zahlungspflichten auswirken. Das bedeutet, dass die Klägerin darlegen und beweisen muss, dass bei einer korrekten Abrechnung eine Veränderung der Abrechnungsspitze zu ihren Gunsten erfolgen würde. Der anfechtende Wohnungseigentümer kann aber auch ohne Belegeinsicht Anfechtungsklage erheben und zunächst die Richtigkeit der Abrechnungsspitze pauschal bestreiten. In diesem Fall muss die Beklagte die Richtigkeit der Abrechnungsspitze darlegen und beweisen. Legt die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits die Richtigkeit substantiiert dar oder wird dem anfechtenden Wohnungseigentümer doch noch Belegeinsicht gewährt, kann der anfechtende Wohnungseigentümer im Wege der Klageänderung einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.

 

Fazit:

Erfolgt vor der Eigentümerversammlung keine Belegeinsicht, könnte die Anfechtung von Beschlüssen über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse hauptsächlich auf Mängel gestützt werden, die sich auf die Zahlungspflicht auswirken, wie zum Beispiel die Zugrundelegung eines falschen Verteilungsschlüssels. Alternativ oder kumulativ kann mangels Belegeinsicht die Richtigkeit der Vorschüsse und Nachschüsse pauschal bestritten werden. Da Mängel ohne Ergebnisrelevanz zu einer Klageabweisung führen, ist hier besondere Vorsicht geboten.

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