Wahrung der Anfechtungsfrist nach dem WEG

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veröffentlicht am  14.03.2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 13. Januar 2023, Az. V ZR 43/22

Nur die gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des WEG.


In einer Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2020 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse. Am 13. Januar 2021 ging beim Amtsgericht eine Anfechtungsklage von Mitgliedern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gegen diese Beschlüsse ein, in der die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte benannt wurden. Am 11. Februar 2021 änderten die Kläger ihre Klage dahingehend, dass sie sich nun gegen die GdWE mit Ausnahme der Kläger richte. Dieser Schriftsatz ist der Verwalterin am 25. Februar 2021 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Kläger, die Klage richte sich ohne Ausnahme gegen die GdWE.


Der BGH bestätigt die vorinstanzlich ergangenen Klageabweisungen. Seit Inkrafttreten der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 sind Beschlussklagen gegen die GdWE zu richten und nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Seit dieser Neuregelung ist die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage unzulässig, sodass sie auch die Anfechtungsfrist nicht wahren kann. Eine grundsätzlich mögliche Auslegung der Parteibezeichnung dahingehend, dass sich die Klage gegen die GdWE richte, scheidet hier mangels konkreter Anhaltspunkte aus. Insbesondere genügt es nicht, dass der Verwalter im Anschluss an die Parteibezeichnungen genannt wird. Auch im Übergangszeitraum der WEG-Reform gilt nichts anderes. Der Eingang des die Beklagtenbezeichnung richtigstellenden Schriftsatzes am 11. Februar 2021, konnte die einmonatige Klagefrist nicht mehr wahren, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.


Nach dem alten Recht genügte für die nähere Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer als Partei die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, wenn zugleich der Verwalter benannt wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH zum alten Recht genügte auch die rechtzeitige Einreichung einer der inhaltlichen Anforderungen genügenden Klage gegen die GdWE. Dafür entscheidend war, dass nach dem alten Recht der Verwalter im Anfechtungsprozess Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese somit über den Eingang der Klage unterrichten musste, sodass die Klage über Umwege dennoch die richtigen Beklagten erreichte. Diese Rechtsprechung ist auf die neue Rechtslage nicht übertragbar, da durch die WEG-Reform die beiden Anknüpfungspunkte des alten Rechts ersatzlos gestrichen wurden. Zum einen ist die Anfechtungsklage nun ausdrücklich nur gegen die GdWE zu richten, zum anderen vertritt der Verwalter die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr.


Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei fehlendem Verschulden der Versäumung der Anfechtungsfrist in Betracht. Dies war hier abzulehnen, da die Kläger anwaltlich vertreten waren. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre dies unter Umständen anders zu beurteilen. Da die Kläger die Anfechtungsfrist versäumt haben, sind nur Gründe die zu prüfen, die zur Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse führen könnten. Solche waren hier nicht gegeben.

 

Fazit:

Infolge der WEG-Reform ist eine Beschlussanfechtung ausschließlich gegen die GdWE zu richten. Eine gegen die Eigentümer gerichtete Klage ist unzulässig und wahrt die Anfechtungsfrist nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unwahrscheinlich, sodass nur die selten vorliegenden Nichtigkeitsgründe geprüft werden.

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