Kein Geldersatz bei unterlassener Beseitigung

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veröffentlicht am  29.8.2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 23. März 2023, Az.: V ZR 67/22

Dem Eigentümer steht bei unterlassener Beseitigung einer Störung seines Grundstücks kein Geldersatz zu.


Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich nahe der Grundstücksgrenze zum Kläger ein Baum, dessen Wurzeln in das Klägergrundstück hineingewachsen sind. Die Bildung von Wurzelbrut führte zu einer Unebenheit der Pflastersteine vor der Garage des Klägers. Er verlangte deshalb von der Beklagten, die Bäume zu fällen und die Auswirkungen des Wurzelwuchses zu beseitigen sowie Vorkehrungen gegen künftige Beeinträchtigungen zu treffen. Diesem Verlangen wurde nicht nachgekommen, weshalb der Kläger u.a. auf Zahlung der Kosten für Reparatur der Pflastersteine und Einbringen einer Wurzelsperre klagte.


Nach dem Bundesgerichtshof steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu. Grundsätzlich könne ein Eigentümer, der die Beseitigung der Beeinträchtigung seines Grundstücks selbst in die Hand nimmt, Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Störer verlangen. Mangels Vornahme der Arbeiten durch den Kläger stehe ihm jedoch kein Aufwendungsersatz zu. Ebenso sei der sich aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergebender Ausgleichsanspruch zu verneinen, da die Möglichkeit der Geltendmachung der vorrangigen Beseitigungsansprüche durch den Kläger nach wie vor bestehe. Mangels Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens der Beklagten hinsichtlich des Wurzelüberwuchses stehe dem Kläger auch kein Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums zu.


Der dem Kläger zustehende verschuldensunabhängige Anspruch gem. § 1004 BGB ist nicht auf Zahlung eines Kostenvorschusses für noch anstehende Beseitigung gerichtet, sondern auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen. Der Kläger kann nicht Schadensersatz statt der Unterlassung, d.h. Geldersatz verlangen, da die entsprechende Vorschrift nach dem Bundesgerichtshof auf den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung finde. Nach einer Gegenauffassung führe die Zubilligung von Geldersatz in diesen Fällen zu sachgerechteren Ergebnissen. Der Eigentümer, der die Beseitigungsarbeiten nicht vorfinanzieren könne, solle nicht auf das Abwarten der Zwangsvollstreckung vertröstet werden. Vielmehr erscheine es angemessen, ihm bei Hinnahme der Beeinträchtigung sogleich eine Geldentschädigung zu gewähren.


Nach dem Bundesgerichtshof widerspricht die Gewährung einer Schadensersatzzahlung dem eigentlichem Zweck des Beseitigungsanspruches. Dieser bestehe in der Wiederherstellung des dem Eigentumsrecht entsprechenden Zustandes – also primär in der Verteidigung des Eigentums gegen drohende oder eingetretene Störungen. Mit Erhebung von Schadensersatz statt der Leistung entfiele der Leistungsanspruch – auch für den Fall, dass eine Beeinträchtigung eigentlich noch andauere – was mit dem Verteidigungszweck nicht vereinbar sei. Eine Zahlung, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Beseitigung der Beeinträchtigung, sei deshalb abzulehnen.

 

Fazit:

Das Eigentum wirkt als absolutes Recht gegenüber jedermann. Daraus resultieren Ansprüche des Eigentümers, die er im Fall von Störungen seines Eigentumsrechts geltend machen kann. Insbesondere aus dem nachbarlichen Verhältnis können sich durch die besondere Nähebeziehung und damit erhöhte Einwirkungsmöglichkeit auf das Eigentum des jeweils anderen gesteigerte Rechte und Pflichten ergeben. Anders als bei Sekundäransprüchen aus vertraglicher Vereinbarung, die der Kompensation verletzter Leistungen dienen, sollen auf dem Eigentumsrecht basierende Ansprüche primär dessen Verwirklichung dienen. Im Falle von Eigentumsbeeinträchtigungen ist daher zu empfehlen, frühzeitig rechtlichen Rat darüber einzuholen, welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen und wie diese erfolgreich durchzusetzen sind.

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