Anforderungen an das Vorbefassungsgebot

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veröffentlicht am 8.4.2025 | Lesedauer ca. 1 Minute

BGH, Urteil vom 14. Februar 2025, Az.: V ZR 86/24


Das Vorbefassungsgebot erfordert grundsätzlich nur, dass der klagende Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung die Beschlussfassung verlangt hat.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeins​chaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In einer Eigentümerversammlung beantragte er, ihm bauliche Veränderungen zu gestatten. Der Antrag wurde abgelehnt. Mit der Klage begehrt der Kläger die Gestattung der baulichen Veränderung. Er meint, er habe einen gesetzlichen Anspruch auf die Gestattung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und das Landgericht als Berufungsgericht die Berufung mit dem Argument zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig sei.

Die Revision hat Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht zurück und begründete seine Entscheidung wie folgt: Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass bei einer Beschlussersetzungsklage das sog. Vorbefassungsgebot gilt. Danach muss sich der Kläger vor der Erhebung der Klage um eine Beschlussfassung bemühen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit finden wird. In diesem Fall gilt das Vorbefassungsgebot nicht. Zu beachten ist ferner, ob nach neuem Recht besondere Anforderungen an die Vorbefassung zu stellen sind. Teilweise wird vertreten, dass es nicht genüge, wenn im Prozess - gerichtet auf eine Beschlussersetzungsklage - erstmals Unterlagen und Informationen vorgelegt werden. Mangels Rechtsschutzbedürfnis sei die Klage dann unzulässig. Der Bundesgerichtshof spricht sich gegen solche zusätzlichen Anforderungen an die Vorbefassung aus. Der klagende Wohnungseigentümer muss nicht bereits auf der Eigentümerversammlung weitere Informationen und Unterlagen vorgelegt haben. Letztlich dürfen Wohnungseigentümer, die gegen die Beschlussfassung gestimmt haben, durch die Beschlussersetzung nicht beeinträchtigt werden. Die beabsichtigten Durchbrüche einer tragenden Wand oder Fassadendurchbohrungen sind nicht ohne Weiteres als beeinträchtigende bauliche Veränderungen einzuordnen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. 

Fazit:

Vor Erhebung einer Klage, die auf eine Beschlussfassung gerichtet ist, haben klagende Wohnungseigentümer das Vorbefassungsgebot zu beachten.
An das Vorbefassungsgebot sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. So genügt es, wenn der klagende Eigentümer lediglich die Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung beantragt hat. Die Eigentümer, die sich gegen die Beschlussfassung ausgesprochen haben, dürfen durch die Beschlussersetzung aber nicht beeinträchtigt werden.



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