Grenzbepflanzung: Maßgeblich ist der Austrittspunkt aus dem Boden

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15.7.2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 27. Juni 2025, Az.: V ZR 180/24

Auch bei Anpflanzungen auf höher gelegenem Gelände ist die zulässige Pflanzenhöhe grundsätzlich ab Austritt aus dem Boden zu messen.

Im entschiedenen Fall verlangten die Kläger als Eigentümer eines tieferliegenden Grundstücks von ihren Nachbarn einen Rückschnitt mehrerer grenznaher Pflanzen. Diese waren auf dem etwa einen Meter höher gelegenen Nachbargrundstück gepflanzt worden. Die Kläger beriefen sich auf § 16 Abs. 3 NRG BW, wonach Anpflanzungen in weniger als zwei Metern Abstand zur Grenze 1,80 Meter nicht überschreiten dürfen. Sie meinten, die Pflanzenhöhe sei vom eigenen (tieferliegenden) Grundstück auszumessen. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung in Teilen auf und stellte klar, dass die Pflanzenhöhe bei Anwendung des § 16 Abs. 3 NRG BW nicht vom Nachbargrundstück aus zu messen ist. Maßgeblich sei vielmehr der Austrittspunkt der Pflanze aus dem gewachsenen Gelände des Grundstücks, auf dem sie steht. Dieser Anknüpfungspunkt sei eindeutig, objektiv feststellbar und biete die nötige Rechtssicherheit.

Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn das Gelände vor der Pflanzung künstlich aufgeschüttet worden sei, um eine unzulässige Höhe zu erreichen. Dies war hier nicht der Fall: Die Geländeerhöhung stammte aus einer Baumaßnahme rund 30 Jahre vor der Pflanzung und hatte keinen bewussten Bezug zur Anpflanzung. Daher war nicht vom „tatsächlichen Gelände“ im Sinne einer unzulässigen Umgehung der Abstandsvorschrift auszugehen. Der Bundesgerichtshof stellt insoweit klar, dass eine Altaufschüttung nicht automatisch eine fiktive Absenkung des Austrittspunktes rechtfertigt. Nur bei gezielter Manipulation zur Umgehung der Höhenbegrenzung kommt eine andere Bewertung in Betracht.

In der Folge war der Anspruch auf Rückschnitt nur hinsichtlich einzelner Pflanzen begründet, nämlich solcher, die tatsächlich ab ihrem Wuchsort (dem gewachsenen Boden) die zulässige Höhe überschritten. Andere Gehölze, die zwar aus Sicht des tiefergelegenen Grundstücks zu hoch erschienen, aber ab dem tatsächlichen Austrittspunkt unterhalb der 1,80-Meter-Grenze blieben, durften bestehen bleiben.

Fazit

Das Urteil schafft Rechtssicherheit zur Grenzbepflanzung bei Höhendifferenzen. Für Grundstückseigentümer ist entscheidend, ob bei der Anpflanzung bewusst aufgeschüttet wurde. Die zulässige Höhe bestimmt sich grundsätzlich ab Austritt der Pflanze aus dem Boden.

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