Neue Erleichterungen: Crowdfunding als mögliche Alter­na­ti­ve zur „herkömmlichen” Unternehmensfinanzierung

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zuletzt aktualisiert am 4. September 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

Seit dem 16. Juli 2019 sind weitere aufsichtsrechtliche Privilegierungen der sog. Schwarmfinan­zierung (übergreifend auch als „Crowdfunding” bezeichnet) in Kraft. Insbesondere wurde die Prospektpflichtschwelle volumenmäßig mehr als verdoppelt. Kann das Crowdfunding den „her­kömmlichen” Formen der Unternehmensfinanzierung den Rang ablaufen?

   


 

Der Begriff des Crowdfundings ist als Oberbegriff zu verstehen und nicht gesetzlich festgeschrieben. Das Crowdfunding meint zusammengefasst eine Finanzierungsform, die Projektinitiatoren die Möglichkeit bietet, durch den Einsatz einer Internet-Crowdfunding-Plattform Kapital von einer Vielzahl von Investoren einzu­sammeln. Typischerweise wird zwischen vier Modellen unterschieden:

  • Rein spendenbasiertes Funding,
  • Funding gegen eine nicht monetäre Gegenleistung,
  • Kreditbasiertes Funding („Crowdlending”) und
  • Eigenkapitalbasiertes Funding („Crowdinvesting”).

  

Soweit das Crowdfunding als sog. Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) ausgestaltet ist, sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben des VermAnlG zu beachten. Als Vermögensanlage gelten bspw. Unternehmensanteile, Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen (vgl. § 1 Absatz 2 VermAnlG). Bereits vor dem 16. Juli 2019 genoss das Crowdfunding diverse aufsichtsrechtliche Privilegierungen – bspw. die Befreiung von der Prospektpflicht (unter bestimmten Voraussetzungen).
 

Aufgrund dessen konnte sich das Crowdfunding in der Vergangenheit gerade bei Start-up-Unternehmen als Finanzierungsform etablieren. Seit dem 16. Juli 2019 und somit einen Tag nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarkt­gesetzen” gelten die dort enthaltenen weiteren aufsichtsrechtlichen Erleichterungen in Bezug auf das Crowdfunding bzw. die Schwarmfinanzierung im Sinne des VermAnlG. Diese Neuerungen beinhalten im Wesentlichen:

  

Prospektpflichtschwelle

Die Schwelle, ab der zukünftig ein Verkaufsprospekt zu erstellen ist, wurde von bisher 2,5 Mio. auf 6 Mio. Euro angehoben. Darüber hinaus bezieht sich das neue Limit nun auf einen Zeitraum von 12 Monaten und es wird klargestellt, dass nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen nicht angerechnet werden.

  

Maximaler Anlagebetrag

Der maximale Anlagebetrag pro Einzelinvestor wurde von 10.000 auf 25.000 Euro erhöht. Das Ausschöpfen der neuen Grenze ist allerdings nur möglich, wenn der Investor gegenüber der Crowdfunding-Plattform darlegt, dass sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 12.500 Euro beträgt. Zusätzlich ist als Neuerung hervorzuheben, dass für Investoren in Form von Kapitalgesellschaften oder der GmbH & Co. KG (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Begrenzung des Anlagebetrags existiert, sofern es sich hierbei nicht um ein Investmentvermögen und nicht um eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapital­anlage­gesetzbuchs (KAGB) handelt.
 

Genussrechte

Die neuen sowie die bereits bestehenden Erleichterungen in Bezug auf das Crowdfunding werden auf Genussrechte ausgedehnt.

  

Fazit

Als wohl bedeutendste Neuerung ist die Anhebung der Prospektpflichtschwelle auf 6 Mio. Euro anzusehen. In der Folge können nun größere Projekte durch das Crowdfunding realisiert werden. Das dürfte insbe­sondere für Finanzierungen von Immobilienprojekten interessant sein, da sich das Crowdfunding in der Praxis (in Form von Nachrangdarlehen) insbesondere im Immobilienbereich großer Beliebtheit erfreut. Aber auch die Finanzierung von Unternehmen dürfte damit an Attraktivität gewinnen.


Nicht zuletzt durch die nun mögliche Ausgestaltung als Genussrecht resultieren aus den dargestellten Neuerungen gesteigerte Einsatz- und Gestaltungsmöglichkeiten für das Crowdfunding. Im Ergebnis dürfte zu erwarten sein, dass das Crowdfunding gegenüber „herkömmlichen” Finanzierungsformen weiter an Attraktivität gewinnen wird und somit als echte Alternative anzusehen ist. Hinzu kommt der nicht zu unterschätzende Vorteil des Crowdfundings in Punkto Zeichnungsprozess, der digital und weitestgehend unkompliziert ausgestaltet ist.

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