Goodwill Impairment Test: Regeländerungen voraus

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 4. September 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Die Goodwillfolgebewertung nach dem Impairment Only Approach erfordert min­des­tens jährlich die Durchführung eines Impairment Tests und wird von der Bilanzierungs­praxis als komplex, ermessensbehaftet, zeitaufwendig und kosten­intensiv wahr­ge­nommen. Zudem ist der Impairment Test nicht zuletzt wegen entsprechender Fehler­feststellungen im Blick der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Auch die wachsenden Goodwillbestände in den Unternehmensbilanzen veranlassen die DPR, eine Abkehr vom Impairment Only Approach zu fordern und rufen die Befürworter einer planmäßigen Goodwillabschreibung auf den Plan. Das IASB und das FASB befassen sich – neben weiteren Institutionen – derweil im Rahmen von Forschungs­projekten mit diesem Thema und diskutieren potenzielle Regeländerungen.[1]
 

 

Hintergrund: Post Implementation Review und Forschungsprojekt des IASB

Das IASB evaluiert neue und grundlegend überarbeitete Standards nach mindestens zweijähriger Praxis­anwendung im Rahmen sog. „Post Implementation Reviews” (PIR). Der in 2010 überarbeitete IFRS 3 stand 2013 zur Überprüfung an, wobei in das bis 2015 laufende PIR-Verfahren auch die Goodwillfolge­bewertung einbezogen wurde. Das Feedback aus der Bilanzierungspraxis zeigte u.a., dass die Goodwillfolgebewertung insgesamt als komplex, zeitaufwendig sowie ermessensbehaftet und damit als subjektiv und kostenintensiv wahrgenommen wird. In der Folge initiierte das IASB im Jahr 2015 ein Forschungsprojekt zur Untersuchung etwaig erforderlicher Anpassungen der relevanten Regeln. Die Ziel- und Schwerpunktsetzung entwickelte sich im Projektverlauf fort und umfasst grundsätzlich die folgenden, zum Teil interdependenten Bereiche:     

  • Verbesserung der Angaben
  • Effektivität des Impairment Test
  • Vereinfachung des Impairment Test
  • Konzeption der Goodwill-Folgebewertung
  • Separierung bestimmter immaterieller Vermögenswerte vom Goodwill
       

Vorläufige Sichtweisen des IASB

Im Projektverlauf wurde eine Vielzahl an Handlungsoptionen innerhalb der einzelnen Bereiche sowie deren Wechselwirkungen erörtert und diskutiert. Dazu entwickelte das IASB unter Einbezug des Feedbacks seiner Beratungsgremien vorläufige Sichtweisen, die im 4. Quartal 2019 der interessierten Öffentlichkeit in Form eines Discussion Paper (DP) zur Kommentierung vorgelegt werden sollen und nachstehend kurz aufgegriffen werden.    

Verbesserung der Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen und zum Impairment Test

Nicht zuletzt aufgrund der Kritik der Investorenseite sollen u.a. Vorschläge für geänderte und zusätzliche Angaben erarbeitet werden, die die bessere Beurteilung einzelner Akquisitionen erlauben. Dabei soll verstärkt auf Informationen aus der internen Steuerung zurückgegriffen werden. Zudem sollen im Sinne einer übergeordneten Leitlinie Vorschläge zur Verbesserung der Zielsetzung der Anhangangaben in IFRS 3 gemacht werden.

   

Steigerung der Effektivität des Impairment Tests

Aufgrund der wahrgenommenen mangelnden Zeitnähe von Wertminderungen brachten der Staff der IFRS Foundation sowie andere Standardsetter weiterentwickelte oder neue Testmodelle in die Diskussion ein. Ein Beispiel hierfür ist der sog. „Pre Acquisition Headroom Approach“, der dem sukzessiven Ersatz des derivativen durch originären Goodwill (sog. „back door capitalization“) entgegen wirken soll. Das IASB kam jedoch zu dem Schluss, dass keine sinnvolle Anpassung oder Veränderung des Testmodells möglich sei, mit der ausschließlich der derivative Goodwill erfasst würde, und verfolgt diese Ansätze nicht weiter. Das Effektivitätsziel rückte in der Folge aus dem Fokus des IASB.

   

Vereinfachung des Impairment Tests

Um der wahrgenommenen Komplexität des Impairment Tests und den durch diesen verursachten Kosten zu begegnen, verfolgt das IASB verschiedene Ansätze zur Vereinfachung. Sie bestehen einerseits in einer Verringerung der Testfrequenz zur Vermeidung jährlich zwingender Impairments sowie andererseits in gezielten Anpassungen zweier Aspekte der Nutzungswertermittlung, die in der Praxis als problematisch angesehen werden. So stehen die Streichung des Verbots zur Berücksichtigung von Erweiterungs­investitionen im Zahlungsstrom sowie die Streichung des praktisch irrelevanten Vorsteuererfordernisses bei der Zinssatzermittlung zur Diskussion.

   

Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Goodwill

Der immer wieder von verschiedensten Seiten vorgebrachte Vorschlag der Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung stellt einen der größten Diskussionspunkte dar. Das IASB sprach sich im Juni 2019 mit knapper Mehrheit für die Beibehaltung des Impairment Only Approach aus. Aufgrund der Kontroverse wird die Option der planmäßigen Abschreibung trotz des bisherigen Mangels an neuen Argumenten in der Diskussion bleiben und im DP berücksichtigt. In diesem Kontext wurde als eine weitere Option auch die Einführung einer Zwischensumme im Eigenkapital in die Diskussion aufgenommen, die den Abschluss­adressaten auf einen Blick die Höhe des Nettovermögens ohne bestehenden Goodwill aufzeigen und so dessen Auswirkung auf den Abschluss unmittelbar ersichtlich machen soll.

   

Wegfall der Separierung bestimmter immaterieller Vermögenswerte aus Unternehmenszusammenschlüssen und deren Einbezug in den Goodwill

Gegen Veränderungen bei der Separierung immaterieller Vermögenswerte aus Unternehmenszusammen­schlüssen entschied sich das IASB bereits im April 2018, sodass auch künftig alle identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte separat vom Goodwill anzusetzen sind.

   

Fazit

Die Goodwillfolgebewertung nach dem Impairment Only Approach ist seit Jahren Gegenstand kontroverser Diskussionen und verursacht nicht zuletzt aufgrund der inhärenten Komplexität Friktionen in der Bilanzierungspraxis. Gleichwohl können ihm konzeptionelle Vorteile zugesprochen werden und auch das IASB favorisiert den Impairment Only Approach mehrheitlich gegenüber einer planmäßigen Abschreibung. Ob es vor diesem Hintergrund zu einer vollständigen Abkehr von diesem Regime kommt erscheint fraglich, wenngleich sich mit Blick auf das parallel laufende FASB-Forschungsprojekt durchaus eine noch nicht abzusehende Dynamik entwickeln könnte. Eher zu erwarten sind konkrete Anpassungen der bestehenden Regeln insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Nutzungswerts oder der Angaben. Insofern gilt es, die weiteren Entwicklungen zu verfolgen und etwaige Anpassungen frühzeitig zu analysieren.

 



[1] Die Ausführungen in diesem Beitrag basieren auf den auf der Homepage des IASB unter https://www.ifrs.org/projects/work-plan/goodwill-and-impairment/ frei zugänglichen Projektinformationen und Dokumenten.
Deutschland Weltweit Search Menu