Auch gemeinnützige Körperschaften müssen für 2015 ff. eine E-Bilanz erstellen

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​veröffentlicht am 26. Januar 2016

 

Seit dem Wirtschaftsjahr 2013 müssen alle bilanzierenden Unternehmen eine sogenannte E-Bilanz erstellen und an das zuständige Finanzamt elektronisch übermitteln. Diese Verpflichtung gilt erstmalig für das Jahr 2015 auch für gemeinnützige Körperschaften sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

Nach § 5b EStG besteht seit dem Wirtschaftsjahr 2013 für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (E-Bilanz) zu übermitteln. Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
   
Die Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie 5.3 für das Wirtschaftsjahr 2015. Die Kerntaxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Sie beinhaltet neben grundlegenden Unternehmensinformationen auch Positionen zu Rechnungslegung für alle Unternehmens- und Rechtsformen. Darauf aufbauend werden Ergänzungstaxonomien für spezielle Rechnungslegungsvorschriften für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe zur Übermittlung angeboten (Branchentaxonomien). Demgegenüber können individuelle Erweiterungen der Taxonomien nicht zur Übermittlung genutzt werden.
  
Für alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird es nicht beanstandet, wenn die E-Bilanz erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt wird. Somit müssen nun auch gemeinnützige Körperschaften für das Wirtschaftsjahr 2015 eine E-Bilanz an das zuständige Finanzamt elektronisch übertragen.
 
Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d. h. nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Jahreseinnahmen inklusive Umsatzsteuer 35.000 Euro nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. In diesen Fällen liegt im Ergebnis eine vollumfängliche Steuerbefreiung vor, so dass eine E-Bilanz gemäß § 5b EStG nicht zu erstellen ist.
  
Erstreckt sich bei einer steuerbegünstigten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt ) Bilanz sowie eine (Ge-samt¬ ) Gewinn- und Verlustrechnung auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln.
 

Für die elektronische Übermittlung sind hierbei zwei verschiedene Formen möglich.

  • Erstellung einer separaten Bilanz sowie Gewinn-Verlustrechnung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Übermittlung nach dem entsprechenden E-Bilanz-Taxonomie-Schema.
      
  • Übermittlung der Gesamtbilanz sowie der Gesamt-Gewinn- und Verlustrechnung nach E-Bilanz-Taxonomie-Schema und einer formlosen (außerbilanziellen) Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

  
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterfallen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der unbeschränkten Steuerpflicht. Sind für einen Betrieb gewerblicher Art eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die beiden Begriffe „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb” und „Betrieb gewerblicher Art” sind struktur- und funktionsgleich. Die oben genannten Übermittlungsvarianten gelten daher auch für Betriebe gewerblicher Art entsprechend.
 
In der Vergangenheit bevorzugten die steuerbegünstigten Körperschaften den weniger arbeitsaufwändigen Weg der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung für ihre steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Mit der oben genannten zweiten Übermittlungsvariante kann dieser Weg weiterhin beschritten werden. Lediglich die Zusendung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt in Papierform wird in Variante b durch die elektronische Übermittlung einer E-Bilanz der Gesamtkörperschaft ersetzt.
 
Die Erstellung der E-Bilanz aus dem Jahresabschluss des Unternehmens erfordert eine Überleitung der bebuchten Konten auf die jeweilige E-Bilanz-Taxonomie-Position. Gerne stehen wir bei der Umsetzung der E-Bilanz mit unseren effizienten Systemlösungen beratend zur Seite.

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