Gesetzentwurf zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (PSG III)

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​veröffentlicht am 30. Mai 2016

 

Der Gesetzentwurf zum dritten Pflegestärkungsgesetz wurde am 26. April 2016 vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. Ziel ist es, die kommunale Ebene zu stärken, denn durch ihre Zuständigkeit trägt sie maßgeblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen bei.

 

Vor allem bei der Pflege vor Ort insbesondere in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung ist Verbesserungspotenzial vorhanden. Die wesentlichen Themenbereiche des PSG III sind die Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege, die Anpassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XII, die Abgrenzung der Leistungen der Pflegeversicherung/Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe sowie Änderungen der Pflege-Buchführungsverordnung.
 
Zu dem Gesetzentwurf zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze ist für die Stellungnahme der Verbände der 20. Juni 2016 festgesetzt. Am 1. Januar 2017 soll das Gesetz Inkrafttreten. Bereits die Pflegebranchen als auch die Fachleute haben lange auf den Entwurf gewartet, in der Hoffnung auf eine bedarfsgerechte Pflegeinfrastruktur und die Organisation eines quartiersbezogenen Bürger-Profi-Mixes, um so die Kommunen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Allerdings steht der Gesetzentwurf zum Teil auch unter Kritik.
  

Die wesentlichen Teile des PSG III werden im Folgenden näher erläutert:
  • Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege

    Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen und die Unterstützung ihrer Angehörigen können nur im engen Zusammenwirken der Bund, Länder, Kommunen, Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen erfolgen. Hierzu soll ein möglichst langer Verbleib in der vertrauten häuslichen und familiären Umgebung unterstützt und ein selbstbestimmtes Leben gewährleistet werden. Im Wesentlichen geht es unter anderem um eine bessere Beteiligung am Auf- und Ausbau niederschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote. Hieraus soll der Finanzierungsbeitrag zur Förderung nicht nur durch liquide Geldmittel bestehen, sondern auch durch sonstigen Leistungen wie Personal- und Sachmittel. Weiterhin können kommunale Stellen die Beratung nach den §§ 7a bis 7c, 37 Abs. 3 und § 45 SGB XI von den Pflegekassen und sonstigen Beratungsstellen übernehmen, indem die Bundesländer bis zu 60 „Modellvorhaben Pflege” einrichten. Dabei beinhaltet das Modellvorhaben die Beratung zu pflege- und sozialrechtlichen Themen. Die Kosten sollen geteilt werden und die Verteilung der Modellvorhaben unter den Bundesländern soll nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgen. Eine Erprobung ist zunächst bis Ende 2021 (fünf Jahre) vorgesehen. Auch die Schaffung von altersgerechten Wohnformen und die aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung werden im PSG III angesprochen.
      
  • Anpassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XII

    Entsprechend dem SGB XI wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch für die Hilfe zur Pflege (SGB XII) eingeführt. Dieser Pflegebedürftigkeitsbegriff im künftigen § 61a Abs. 1 SGB XII ist inhaltlich gleich mit der entsprechenden Vorschrift für die gesetzliche Pflegeversicherung in § 14 Abs. 1 SGB XI, mit Ausnahme der zeitlichen Untergrenze von sechs Monaten.  Weiterhin setzt die Pflegebedürftigkeit im SGB XII wie bisher keine zeitliche Untergrenze voraus. Es werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Somit gelten die Regeln wie in der sozialen Pflegeversicherung. Außerdem wird das neue Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI  festgelegt. Eine Doppelbegutachtung findet nicht mehr statt, da die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad für den Sozialhilfeträger bindend ist.
      
  • Abgrenzung der Leistungen der Pflegeversicherung/Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe wird der Begriff der pflegerischen Betreuungsmaßnahme in § 64b Abs. 2 SGB XII näher definiert um eine Abgrenzung vornehmen zu können. Die Verhinderungspflege wird im Leistungskatalog der Hilfe zur Pflege aufgenommen. Weiterhin werden in § 64d SGB XII die Regelungen zur Versorgung Pflegebedürftiger mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Hilfe zur Pflege aufgenommen.  Auch neu ist die Aufnahme von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in den Leistungskatalog des Siebten Kapitels. Im künftigen § 64e SGB XII wird festgelegt, dass Sozialhilfeträger Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ganz oder teilweise finanzieren können. Weitere Neuerung stellen die Gewährung eines Entlastungsbetrages in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sowie der Entlastungsbetrag, welcher zweckgebunden eingesetzt werden muss, bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, dar.
       
  • Änderungen der Pflege-Buchführungsverordnung

    Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995, welche zuletzt durch Artikel 8 Absatz 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 geändert wurde, beinhaltet mehrere Änderungen durch das PSG III. So wird in § 4 Absatz 1 Satz 3 nach der Angabe  „§ 277 Abs. 3 Satz 1” die Angabe  „und Abs. 4” gestrichen. Auch in Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung), Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0-8)), Anlage 5 (Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung) und Anlage 6 (Muster, Kostenträgerübersicht: Abschnitt  „Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen”) werden spezifische Änderungen vorgenommen.

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Roland Schneider

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