Enge Grenzen der Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit (BFH 17. Dezember 2015)

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veröffentlicht am 30. Juni 2016

Es reicht nicht, eine Tätigkeit in einer Satzung als „ehrenamtlich“ zu bezeichnen. Ehrenamtliche Tätigkeit ist – sofern sie nicht im steuerlichen Sinne unselbstständig ausgeübt wird – umsatzsteuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 UStG). In einer Entscheidung zur satzungsmäßigen Ehrenamtlichkeit bei einem Sparkassenverband legt der BFH nun diese deutsche Regelung eng aus, weil sie im europäischen Recht keine über eine Protokollerklärung hinausgehende Grundlage habe.

 

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war der Kläger neben seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender einer Sparkasse auch selbständig und zwar u.a. auch für einen Sparkassenverband als Vorstandsmitglied und als Mitglied eines Ausschusses tätig. Die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder behandelte er als nach ehrenamtliche Vergütung gem. § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG steuerfrei, weil die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt und nach deren Satzung auch als ehrenamtlich bezeichnet werde.
  
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG, nach der die ausgeübte Tätigkeit weder im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet noch vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werde. Auch die Beurteilung des FG, dass der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraussetzt bestätigte der BFH. Anders als das FG werde die Tätigkeit des Klägers nicht in einem anderen Gesetz (als dem UStG) als ehrenamtlich erwähnt. Die Satzung des Sparkassenverbandes sei kein Gesetz im Sinne der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG.
  
Diese (enge) richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 26 UStG sei durch das Unionsrecht geboten. Die richtlinienkonforme Auslegung ermögliche, zu weit gefasste Regelungen des nationalen Rechts im Rahmen des nach dem Wortlaut der Regelung Möglichen einschränkend auszulegen.
  
Die Steuerbefreiungen des § 4 UStG sei grundsätzlich eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Außerdem sehe das EU-Recht überhaupt keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vor. Lediglich eine Protokollerklärung stelle es den Mitgliedstaaten frei, ehrenamtliche Leistungen von der Steuer zu befreien. Infolgedessen sei umstritten, inwieweit § 4 Nr. 26 UStG überhaupt im Einklang mit EU-Recht stehe.
  
Vor diesem Hintergrund gebe es keine Veranlassung, eine Tätigkeit, die weder im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet noch vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst wird, nur deshalb als ehrenamtlich anzusehen, weil eine Körperschaft des öffentlichen Rechts diese an sie ausgeführte Tätigkeit in ihrer Satzung als ehrenamtlich bezeichnet.

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