Die Insolvenzantragspflicht von Stiftungen und Vereinen – Schlechterstellung durch Privilegierung?! (Lenger/Finsterer in NZI 2016, S. 571)

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​veröffentlicht am 30. Juni 2016

 

Nach § 15a Abs. 6 InsO sind die Vorschriften über die strafbewehrte Insolvenzantrags-pflicht bei juristischen Personen auf Vereine und Stiftungen nicht anzuwenden, sofern es sich um Rechtsträger nach § 42 Abs. 2 BGB handelt. Der Gesetzgeber sah Klarstellungsbedarf, um einer Inkriminierung in gemeinnützigen Institutionen entgegenzuwirken. Dass dies nur eingeschränkt geglückt ist und stattdessen eine Vielzahl von neuen Fragen aufgeworfen wurden, zeigt ein Beitrag von unseren Kollegen Herrn RA Norman Lenger, LL.M und Herrn WP/StB Daniel Finsterer in der aktuellen Ausgabe der Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht.

 

Der Beitrag befasst sich mit der Insolvenzantragspflicht juristischer Personen und der grundsätzlichen Strafbewehrtheit im Falle eines unterlassenden oder verspäteten Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Anschließend gehen die Autoren der Frage nach, ob durch die Neufassung des § 15a InsO tatsächlich die gewünschte Privilegierung von Non-Profit Organisationen erreicht worden ist und zeigen auf, dass bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Vereins die Vorstandsmitglieder den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen müssen. Die Normierung der Drei-Wochen Frist, wie in § 15a InsO vorgesehen, ist jedoch notwendig, um mögliche Panikanträge zu vermeiden und eine klare gesetzliche Vorgabe zu haben, ab wann spätestens ein Antrag zu stellen ist. Nach geltender Rechtslage kommt eine strafrechtliche Haftung des Vorstands analog zu den kapitalgesellschaftlichen Regelungen zwar nicht in Betracht, weil es Insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Allerdings wurde mit der Ablehnung der analogen Anwendung der kapitalgesellschaftlichen Regelungen als Ganzes auch die analoge Anwendung der Exkulpationsmöglichkeit für mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters geleisteten zivilrechtlichen Zahlungen zu Lasten der Vereinsvorstände ausgeschlossen. Dies war vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Es besteht in dieser Frage weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Autoren plädieren für eine entsprechende klarstellende Regelung. Der Beitrag schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung des § 42 Abs. 2 BGB.
 
Nachzulesen im Volltext in NZI 2016, Heft 14, S. 571.

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

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