Künstlersozialversicherung: LSG Hamburg vom 23. Juli 2015 zur Darbietung künstlerischer Werke in Alten- und Pflegeheimen

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​veröffentlicht am 30. Juni 2016

 

Veranstaltet eine stationäre Altenpflegeeinrichtung für ihre Bewohner künstlerische Darbietungen mit selbstständigen Künstlern, führt dies nach einer Entscheidung des LSG Hamburg nicht zu einer Verpflichtung zur Leistung von Künstlersozialabgaben.

 

Für sogenannte „bunte Nachmittage” einer stationären Pflegeeinrichtung hat das Landessozialgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 23. Juli 2015 (L 1 KR 84/13) die Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verneint.
  
Die Klägerin ist eine Stiftung in der Altenpflege und betreibt unter anderem eine stationäre Pflegeeinrichtung für etwa 100 Bewohner, die überwiegend von Altersdemenz betroffen sind.
  
Pro Monat werden „bunte Nachmittage” für die Bewohner durchgeführt, zu denen auch deren Angehörige und Betreuer eingeladen werden. In diesem Rahmen treten selbständige Künstler, beispielsweise Musiker, auf. Über die „bunten Nachmittage” informiert das Altenpflegeheim durch Aushänge im Haus und über die Heimzeitung, welche die Bewohner in ihre Zimmer gelegt bekommen. Darüber hinaus findet jährlich ein Sommerfest mit einem künstlerischen Programm statt, das auch öffentlich bekannt gemacht und angeboten wird.
  
Vor diesem Hintergrund nahm die beklagte Künstlersozialkasse eine Abgabepflicht an. Hiergegen klagte die Stiftung erfolgreich vor dem Sozialgericht Hamburg (Urteil vom 25. April 2016, S 35 430/11). Das LSG Hamburg verwarf die durch die Künstlersozialkasse eingelegte Berufung.
 
Die Pflicht zur Leistung von Abgaben an eine Künstlersozialkasse hat ein Unternehmen nur, wenn die in § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgeführten Tatbestände erfüllt sind. Im Fall der Stiftung prüfte das LSG Hamburg vor allem § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Demnach besteht die Pflicht zur Leistung der Künstlersozialabgabe für Theater, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Ausschlaggebend für die Entscheidung des LSG Hamburg war somit das Verständnis vom Begriff „wesentlicher Zweck”. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers betrifft dies nur die typischen Werte künstlerischer oder publizistischer Leistungen, d. h. die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss wesentliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens sein (BT-Drs. 13/5108, 17) bzw. zu den Aufgaben und Zielen gehören, die das Unternehmen prägen (BSG v. 08. Oktober 2014, B 3 KS 6/13 R).
  
Der vornehmliche Geschäfts- und Unternehmenszweck eines stationären Alten- und Pflegeheims liegt in der Pflege und Betreuung alter oder kranker Menschen. Ein im Rahmen der sozialen und kulturellen Betreuung der Bewohner angebotenes Musikprogramm gehört zu den Maßnahmen, welche die Pflege und Betreuung der Heimbewohner unterstützen. Allerdings wird die Darbietung von Kunst dadurch nicht zum vornehmlichen Unternehmenszweck.

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