Kurz erläutert: Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

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​von Magdalena Pieger und Roland Schneider

veröffentlicht am 5. August 2016

 

Das PSG III als eine weitere Reaktion auf die stetig wachsenden Herausforderungen für die pflegerische, bzw. altersgerechte Versorgung in Deutschland. Nach der Weiterentwicklung von PSG I und II folgt, nun das PSG III das zum 01. Januar 2017 in Kraft treten soll. Mit dem PSG III soll nun die bisher begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen erweitert werden. Es geht dabei um ein Modellvorhaben zur Förderung einer altersentsprechenden Infrastruktur, sowie die stärkere Verbreitung lokaler Pflege – Beratungsstellen (vgl. Altenheim, 2016). Des Weiteren wird vor dem Hintergrund der aktuell publik gewordenen Betrugsverdachtsfälle in der ambulanten Pflege ein neuer § 275b SGB V mit erweiterten Prüfmöglichkeiten für ausschließlich im SGB V-Bereich (häusliche Krankenpflege) tätige Pflegedienste eingeführt.

 

​Das PSG III in der Übersicht

Zum Abschluss der Pflegereform aus der Großen Koalition, verabschiedete das Bundeskabinett Ende Juni den Entwurf für das PSG III. Mit dem PSG III, werden hauptsächlich Änderungen im Rahmen des Elften und Zwölften Sozialgesetzbuches vorgenommen (vgl. aok-bv, 2016).

 

Mit dem PSG I wurde bereits ein Pflegefonds eingerichtet, um die Generationengerechtigkeit bezüglich der Finanzierung der Pflegeversicherung zu erhalten. Das PSG II wiederum, legte einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren fest. Das PSG III hat hauptsächlich zur Absicht, die lokale Pflegeberatung in den Kommunen zu stärken, sowie die Leistungen der Pflegeversicherung besser auf die jeweilige Situation abzustimmen (vgl. bmg, 2016).

 

Der Entwurf des PSG III soll zum 01. Januar 2017 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um folgende zukünftig geplante Regelungen:

  1. Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in Kommunen 
  2. Lokale Pflegeberatung
  3. Angebote zur Unterstützung im Alltag
  4. Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
  5. Regelung der Schnittstellenproblematik zwischen
        Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe
  6. Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug
        in der Pflege

1. Die Sicherstellung der Versorgung

Im Rahmen dieser Regelung sollen die Kommunen für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßigen ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsinfrastruktur in der Pflege verantwortlich sein. Hierfür sollten Ausschüsse gegründet werden, die sich mit diesen Fragestellungen beschäftigen. Durch das PSG III sollen nun die Pflegekassen verpflichtet werden, sich an diesen Ausschüssen zu beteiligen.


2. Die lokale Pflegeberatung

Diese Regelung beabsichtigt die Optimierung, einer lokalen Pflegeberatung für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Kommunen erhalten folglich ein Initiativrecht für die Einrichtung eines Pflegestützpunktes.


3. Angebote zur Unterstützung im Alltag

Das PSG III schafft Kommunen die Option sich an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Alltag, auch in Form von Personal- und Sachmittel einzubringen. Ziel ist eine möglichst vollständige Ausschöpfung des Pflegeversicherungsbeitrags für den Auf- und Ausbau dieser Angebote.


4. Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff soll gemäß dem SGB XI auch für das SGB XII, sowie für das Bundesversorgungsgesetz geltend gemacht werden.


5. Die Regelung der Schnittstellenproblematik zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe

Um eine Kostenverschiebung zwischen den beiden Systemen zu vermeiden, gelten die Leistungen der Pflege gegenüber der Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII) vorrangig. Für eine klarere Abgrenzung werden außerhalb des häuslichen Umfeldes die Leistungen der Eingliederungshilfe, den Leistungen der Pflegeversicherung vorgezogen.


6. Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege

Ein systematisches Prüfrecht durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen soll hierbei die Betrugsfälle reduzieren. Vor allem die häusliche Krankenpflege soll zukünftig regelmäßigen Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen unterzogen werden. Bei konkreten Anhaltspunkten hinsichtlich eines fehlerhaften Abrechnungsverhaltens ist auch eine Prüfung unabhängig von den regelmäßigen Qualitätsprüfungen möglich. Bislang war es dem MDK nicht möglich, Pflegedienste, die ausschließlich häusliche Krankenpflege im SGB V-Bereich anbieten im Rahmen der Qualitätsprüfungen gem. §§ 114 ff. SGB XI zu überprüfen. Ebenso ist die in diesem Zusammenhang mögliche Abrechnungsprüfung in diesen Pflegediensten bislang nicht möglich Mit dem nun neuen § 275b SGB V können einzelne Krankenkassen oder deren Landesverbände den MDK mit Regel- und Anlassprüfungen analog zu §§114 ff. SGB XI beauftragen. Der Gesetzgeber möchte hierdurch, gerade vor dem Hinblick der aktuell in der Presse publik gewordenen Betrugsfälle, eine Lücke im Gesetz schließen.


Fazit

Zusammenfassend soll das PSG III die Rolle der Kommunen, bezüglich der lokalen pflegerischen Versorgung stärken. Verbesserungspotenzial wird dabei vor allem in Bezug auf Koordination, Kooperation und Gestaltung gesehen. Ziel ist es Sozialräume weiterzuentwickeln, um das übergeordnete politische Hauptaugenmerk, einer angemessenen Versorgung Pflegebedürftiger mit möglichst langem Verbleib in ihrem vertrauten Umfeld zu erreichen (vgl. BAGFW, 2016).

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Kontakt

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

Associate Partner

+49 911 9193 3661

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