Die Novellierung der Novellierung! Was sind die neuen Regelungen der aktuellen Trinkwasserverordnung?

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Es war abzusehen, dass es nicht lange dauert, bis eine erneute Novellierung der bereits im November 2011 in Kraft getretenen Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) kommt, da deren Anforderungen in der Praxis wohl nur schwerlich umgesetzt werden konnten. In den Medien wurde die Novellierung sehr polarisierend diskutiert und hierbei u.a. als „bürokratisches Monster” bezeichnet. Die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist bereits am 14.12.2012 in Kraft getreten.
 

 Die zweite Änderungsverordnung sieht u.a.

  • für alle Trinkwasserinstallationen eine Verlängerung der Pflicht zur Erstbeprobung bis zum 31. Dezember 2013 sowie
  • für Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein dreijähriges Prüfintervall vor
  • für alle Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit, d.h. für den überwiegenden Teil der kommunalen Liegenschaften, bleibt es hingegen bei dem einjährigen Prüfintervall.

    Die erste Novellierung sah eine Pflicht zur Erst-Untersuchung bis zum 31. Oktober 2012 vor. Diese Frist wurde nun mit Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert, sodass die Erst-Untersuchung erst innerhalb des Jahres 2013 zu erfolgen hat. Artikel 3 Absatz 2 der Änderungsverordnung bestimmt ein rückwirkendes Inkrafttreten der Fristverlängerung zum 31. Oktober 2012, sodass trotz des Inkrafttretens der Änderungsverordnung erst zum 14.12.2012 sicher gestellt ist, dass keine Ordnungswidrigkeit in Form einer pflichtwidrigen Unterlassung vorliegt, wenn die Erst-Untersuchung auf Legionellen nach § 14 Abs. 3 TrinkwV nicht bis zum Zeitpunkt der bisherigen Frist zum 31. Oktober 2012 erfolgte.

    Zudem sind die Anzeigepflichten an die Gesundheitsämter entfallen, sodass Meldungen nur mehr dann zu erfolgen haben, wenn festgelegte Grenzwerte überschritten werden. Demnach ist dem Gesundheitsamt nicht mehr in jedem Falle eine Kopie der Niederschrift der Legionellen-Untersuchung nach § 14 Abs. 3 TrinkwV zu übersenden, die Anzeigepflicht entfällt bei einem Prüfergebnis innerhalb der Grenzwerte. Ergibt das Prüfergebnis hingegen eine Überschreitung der festgelegten Grenzwerte, gilt weiterhin die Anzeigepflicht an das Gesundheitsamt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV.

    Darüber hinaus wurde für alle Trinkwasserinstallationen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben, das jährliche Prüfintervall für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 e) TrinkwV durch ein dreijähriges Prüfintervall nach den Vorgaben des § 14 Abs. 3 TrinkwV abgelöst. Hingegen bleiben die Trinkwasserinstallationen, mit denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgeben wird, von dieser Erleichterung der zweiten Änderungsverordnung unberührt. Nach § 3 Nr. 11 TrinkwV liegt immer dann eine öffentliche Tätigkeit vor, wenn die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis erfolgt und damit beim Betrieb des überwiegenden Teils der kommunalen Liegenschaften. Damit treffen den Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt, weiterhin die Untersuchungspflichten nach § 14 TrinkwV mit einem jährlichen Turnus der Beprobung.

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Klaus Forster, LL.M.

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