Haftung und Versicherung im FM

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In Vertragsverhältnissen über FM-Dienstleistungen ist es üblich und vertraglich auch vorgesehen, dass der Dienstleister seinem Auftraggeber regelmäßig einen Nachweis über das Bestehen einer Haftpflicht-Versicherung vorlegt. Solange dieser Nachweis erbracht wird, wähnen sich beide Vertragsparteien in Sicherheit. Wie trügerisch diese gefühlte Sicherheit oftmals ist, stellt sich aber meist erst in einem Haftungsfall heraus.

Die Haftungsrisiken im Facility Management sind aufgrund des hohen Potentials unterschiedlich gelagerter Schadensfälle, der Komplexität vieler Arbeitsprozesse, der oftmals differenzierten Arbeitsteilung zwischen Auftraggebern, Auftragnehmern, Nutzern und ggf. mehreren Nachunternehmern mit entsprechenden Schnittstellen sowie dem hohen Grad an (Betreiber-)Verantwortung oftmals besonders umfangreich. Auch wenn die Haftungsfrage oft erst im Falle eines eingetretenen Schadens gestellt wird, beginnt sie letztlich bei der Ausgestaltung des Vertrages mit einer sachgerechten Haftungsregelung und damit einer für beide Vertragsparteien transparenten Risikoverteilung.

Das Interesse des Auftraggebers liegt aber nicht alleine in der bloßen Risikoübertragung auf den Auftragnehmer und ggf. nachfolgende Nachunternehmer, sondern vielmehr auch darin, ob das übertragene Risiko von diesen auch getragen werden kann. Dies setzt in vielen Fällen voraus, dass der Auftragnehmer ausreichend versichert ist. So ist die vertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über den Abschluss bzw. den Nachweis einer derartigen Versicherung nahezu in jedem FM-Vertrag vorzufinden. Der substantielle Inhalt einer Betriebshaftpflichtversicherung wird hingegen nur selten vorgegeben und überprüft. Doch genau diese Substanz ist im etwaigen Haftungsfall entscheidend.
 
Nicht selten sehen die Versicherungspolicen ganz erhebliche Haftungsbeschränkungen vor. So werden oftmals sog. Tätigkeitsschäden summenmäßig ganz erheblich eingeschränkt (bspw. auf 50 T€), was weder im FM-Vertrag berücksichtigt noch in dem jährlich vorzulegenden Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung abgefragt wird. Weitere häufig anzutreffende Haftungsbegrenzung betreffen bspw. Vermögensschäden oder auch Umweltschäden.

Der Auftraggeber sollte demnach nicht nur prüfen, ob der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen- und Sachschäden vorhält, sondern vielmehr auch deren substantiellen Inhalt.

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Henning Wündisch

Rechtsanwalt

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