Unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung der Preisabschläge von Pharmaunternehmen – ist das rechtens?

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veröffentlicht am 19. Dezember 2016

 

In Deutschland sind Pharmaunternehmen verpflichtet, sowohl gesetzlichen Krankenkassen als auch privaten Krankenversicherern einen Preisabschlag in gleicher Höhe zu gewähren. Das „Verfahren” hierbei ist jedoch unterschiedlich, was auch zu einer anderen umsatzsteuerlichen Behandlung führt. Die Arzneimittellieferungen für gesetzlich Versicherte werden im Ergebnis niedriger besteuert als die an privat Versicherte. Ob dies rechtens ist, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine entsprechende Anfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

​Ausgangspunkt der Anfrage beim EuGH anhängigen Verfahren war eine beim BFH eingegangene Klage. Klägerin war ein Pharmaunternehmen, das Arzneimittel herstellt und diese steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken liefert. Die gewährten Abschläge behandelte das Unternehmen als Änderung (Verringerung) der Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen und unterschied dabei nicht zwischen Lieferungen für gesetzlich oder privat Versicherte. Das Finanzamt erkannte aber für die Lieferungen an die privat Versicherten diesen Abschlag nicht als Entgeltminderung an und forderte die Umsatzsteuer nach.

 

In seinem Beschluss vom 22.06.2016 stellte der BFH zwar fest, dass dies dem deutschen Umsatzsteuerrecht und auch den Vorgaben der Finanzverwaltung entspricht. Er sah die Behandlung auch von der bisherigen EU-Rechtsprechung gedeckt. Allerdings hält es der BFH für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sich die Abschläge an private Krankenversicherer und an gesetzliche Krankenversicherer steuerlich unterschiedlich auswirken, obwohl  der Pharmaunternehmer durch beide Abschläge in gleicher Weise belastet wird.

 

Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung kommt folgendermaßen zustande:

 

Im Fall der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt der Preisabschlag, indem die Apotheke bereits eine entsprechend geringe Rechnung an die gesetzliche Krankenkasse stellt. Das Pharmaunternehmen muss dann der Apotheke die Differenz erstatten. Im Fall der privaten Krankenversicherung zahlt diese zunächst den vollen Preis an die Apotheke, bekommt im Anschluss aber den Abschlag vom Pharmaunternehmen erstattet.

 

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wirkt sich der Abschlag innerhalb einer sog. „Leistungskette” aus, was zur Reduzierung der Umsatzsteuer führt. Im Fall der privaten Krankenversicherung wird dies jedoch bisher anders gesehen, da die privaten Versicherungen außerhalb der Leistungskette vom Pharmaunternehmen zum Endverbraucher stehen.

 

Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob auch der Abschlag an die privat Versicherten zu einer Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage führt.


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Autorin: Anka Neudert

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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