Die Verweisung auf Tarifverträge in Arbeitsverträgen verpflichtet den Arbeitgeber zur Umsetzung der tariflichen Entgelterhöhungen

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veröffentlicht am 8. Oktober 2015

 

BAG, 25.02.2015 

 

Auch Verweisungsklauseln auf BAT in älteren Arbeitsverträgen verpflichten den Arbeitgeber in der Regel zur Umsetzung tariflicher Entgelterhöhungen nach TVöD. Das BAG bestätigte mit Urteil vom 25.02.2015 (AZ. 5 AZR 484/13) seine Rechtsprechung, nach der eine Verweisung auf Tarifverträge ohne besondere weitere Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag eine dynamische Anwendung der Entgeltregelungen des Tarifrechts bedeuten.


Die Parteien stritten im Urteilsfall über Entgelterhöhungen. Der Kläger war seit 1988 bei einer GmbH, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin eine Stadt ist, als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein Formulararbeitsvertrag aus dem Jahre 1987, der für den Kläger „eine Vergütung nach BAT IV a” vorsah. Alle übrigen Rechte als auch die Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis sollten sich nach den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung richten. Diese wiederum bezog sich auf Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT-G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995. Die GmbH lehnte 2007 mit Hinweis darauf, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können, eine tarifliche Entgelterhöhung ab.
 
Das BAG hielt dies für unzulässig und gab dem Kläger recht, der beantragt hatte, die GmbH zur Zahlung der Erhöhung zu verurteilen.
  
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme. 
 
Hiervon ausgehend könnten Kläger und GmbH die Vergütung zeitlich dynamisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestalten. Der Wortlaut des § 3 Arbeitsvertrag trage zwar eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst sei jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei ergebe sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütungsregelung der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem in der Vergütungsabrede benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugsobjekt der Vergütung vereinbart, weil ein „Einfrieren” der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach.
 
Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Ländern und Kommunen sei durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers maßgebend sein soll. Es sei zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies sei vorliegend der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die GmbH aufgrund ihrer Mehrheitsgesellschafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen sei.

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