Neuerungen für Medizinische Versorgungszentren durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

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veröffentlicht am 15. Dezember 2015

 

Am 23. Juli 2015 ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz nach Verkündung im Bundes-gesetzblatt in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Es bringt unter anderem weitreichende Änderungen der Ausgangslage für Medizinische Versorgungszentren mit sich.

 

Gesetzgebung und Neuerungen

Der Bundesrat billigte am 10. Juli 2015 das GKV-Versorgungsgesetz (GKV-VSG) welches nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz sieht nun eine nicht unerhebliche Anzahl an Veränderungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) vor.
 

Wichtige Neuerungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Übersicht

Ein wesentlicher Punkt ist die Möglichkeit, dass durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz nun auch fachgleiche MVZ betrieben werden können. Das bedeutet, dass die bislang erforderliche Suche nach einer zweiten Fachrichtung für den Betrieb eines MVZ entfallen kann und dass das MVZ nun eine interessante Alternative zur Gemeinschaftspraxis darstellen kann. Möglich wurde dies, da im § 95 Abs. 1 SGB V der Begriff „fachübergreifend” herausgenommen wurde.
 
Gerade im ländlichen Bereich und bei mangelnder Bereitschaft von Ärzten sich vor Ort niederzulassen kann die Möglichkeit durchaus interessant sein, dass nun auch Kommunen ein MVZ gründen können. Dies wird deutlich erleichtert, da nun MVZ auch als Eigen- oder Regiebetriebe im Sinne des Kommunalrechts gegründet werden können und nicht zwingend als privatrechtliche juristische Person. Gerade Ärzte, die sich scheuen das Risiko einer Niederlassung auf sich zu nehmen, können so unter Umständen als angestellte Ärzte kommunaler MVZ gewonnen werden. Dies könnte ein wichtiger Ansatzpunkt sein, um Versorgungslücken in weniger attraktiven Planungsbereichen zu schließen.
 
Eine in der Tat sehr wichtige Neuregelung sieht das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz für § 24 Abs. 7 Ärzte-Zulassungsverordnung vor: Durch eine Ergänzung im Gesetzestext sind nun auch genehmigte Angestelltenstellen von Ärzten zwischen unterschiedlichen MVZ oder auch Arztpraxen künftig verschiebbar. Dennoch wird in gesperrten Planungsbereichen die Bereichsgrenze weiterhin zu beachten sein.
  
In der Ärzteschaft durchaus kritisch gesehen wird der Fakt, dass bei einer durch den Landesausschuss festgestellten Überversorgung, die größer als 40 Prozent ist, aus der „Kann-Regelung” zum Aufkauf der Zulassung durch den Zulassungsausschuss eine „Soll-Regelung” geworden ist. Demnach ist der Vertragsarzt oder dessen Erben bei Versagung eines Nachbesetzungsantrages in der Höhe des Verkehrswertes der Praxis zu entschädigen. Diese Entschädigungshöhe ist auch nicht anzuheben, wenn ein eventueller Nachfolger bereit gewesen wäre, einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Dass dies bei niedergelassenen Ärzten zu Befürchtungen führt, ihre Praxen könnten bei einer beabsichtigten Beendigung der Vertragsarzttätigkeit unter Wert verkauft werden müssen, kann durchaus nachvollzogen werden. Andererseits stellt sich die Frage, inwieweit die Kassenärztlichen Vereinigungen in der Praxis tatsächlich von dieser Regelung Gebrauch machen werden.
 
Medizinische Versorgungszentren, die sich um einen frei werdenden Vertragsarztsitz bewerben, können dies nun auch tun, ohne bereits einen konkreten Arzt im Nachbesetzungsverfahren zu benennen. Das bedeutet, dass künftig der Situation Rechnung getragen wird, dass in der Realität ein MVZ erst einen weiteren Arzt anstellen würde, wenn eine entsprechende Stelle durch den Zulassungsausschuss genehmigt wurde.
 
Des Weiteren wird nun im Zulassungsverfahren berücksichtigt, wenn ein MVZ ein „besonderes Versorgungsangebot” nach § 103 Abs. 4 S.10 SGB V schaffen will. Die Schaffung eines besonderen Versorgungsangebotes liegt wohl auch dann vor, wenn ein Leistungserbringer verschiedene sich ergänzende Fachrichtungen in einem MVZ den Patienten zur Verfügung stellt. Damit soll der Leistungserbringung von „Versorgung unter einem Dach” Rechnung getragen werden und diese gestärkt werden, da der Gesetzgeber hier einen Mehrwert für den Patienten sieht. Dies kann übrigens auch im Hinblick auf die bereits genannte Aufkauf-Möglichkeit durch den Zulassungsausschuss relevant sein: MVZ, die ein „besonderes Versorgungsangebot” schaffen wollen, können nach § 103 Abs. 3a S.3 SGB V von einer Ausnahmeregelung profitieren.
   
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass insbesondere das fachgleiche MVZ sowie die Möglichkeit, MVZ in kommunaler Trägerschaft zu gründen, interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

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