Neues zur Aufwandsspende / Aufwendungsersatz für Vorstände

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veröffentlicht am 26. Januar 2015

BMF 25. November 2014

  

 

Dafür, dass jemand sich ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation engagiert, darf in der Regel keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn die gemeinnützige Organisation den Ehrenamtlichen eigentlich bezahlen müsste, dieser aber auf die Zahlung verzichtet. Das BMF hat am 25. November 2014 zu dieser Thematik ein Schreiben zum Thema „Aufwandsspende”und „Rückspende” veröffentlicht.

 

 

Das BMF hat am 25. November 2014 zu dieser Thematik ein Schreiben zum Thema „Aufwandsspende” und „Rückspende” veröffentlicht. Aus den vom BMF ausgeführten Punkten dürfen wir folgende herausgreifen:

 

  • Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass „Ehrenamtliche” keinen Aufwendungsersatz bekommen. Etwas anderes müsse VORHER durch schriftliche Vereinbarung vereinbart oder durch die Satzung eingeräumt werden.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz darf nicht von vorneherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Es geht also nicht, gewissermaßen „eine Vergütung gegen Spendenquittung” zu vereinbaren.
  • Der Aufwendungsersatz darf in diesem Zusammenhang nicht für etwas vereinbart werden, was im Interesse des Ehrenamtlichen ist. Es wäre also z.B. problematisch, Aufwendungsersatz für die ehrenamtliche Betreuung der eigenen Eltern zu gewähren.
  • Der Verzicht ist als Geldspende zu bestätigen. Hintergrund ist, dass gedanklich gewissermaßen der Aufwendungsersatz erst bezahlt und dann die Zahlung zurückgespendet wird.
  • Wird bei einer gemeinnützigen Organisation, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden.


Diese und weitere Grundsätze gelten ab dem 1. Januar 2015. Das ältere BMF-Schreiben vom 07. Juni 1999 findet aber weiter Anwendung auf alle Zusagen auf Aufwendungsersatz sowie auf alle Zusagen auf Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erteilt wurden.


Gemeinnützige Organisationen sollten diese Grundsätze ernst nehmen, da unrichtige Zuwendungsbestätigungen einen Haftungsgrund darstellen und im worst case die Gemeinnützigkeit gefährden können.

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