Kooperationen im öffentlichen Bereich - Neuregelung der Umsatzbesteuerung Juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG-E) Finanzministerkonferenz, 23. Oktober 2014

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veröffentlicht am 18. Februar 2015

 

Nach der im deutschen Umsatzsteuerrecht noch geltenden Regelung in § 2 Abs. 3 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe im umsatzsteuerlichen Sinne unternehmerisch tätig. Die Rechtsprechung hält diese Regelung für nicht vereinbar mit dem europäischen Recht. Die Finanzministerkonferenz hat im Oktober 2014 den Bundesminister der Finanzen gebeten, zeitnah ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zu initiieren. Im Raum steht ein Entwurf eines neuen § 2b UStG-E, der versucht, den Begriff der „Wettbewerbsverzerrung” in den Griff zu bekommen und insbesondere eine Lösung für die Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu finden. Betroffen sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere aus dem kommunalen, kirchlichen oder universitären Bereich.

 

Nach verschiedenen Urteilen des BFH und des EuGH kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur Vermögensverwaltung, zur Beistandsleistung und zur Anwendung der 30.678,00 EUR-Grenze bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine Bedeutung zu. Beruft sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts vor Veröffentlichung auf die BFH-Urteile, so beanstanden die Finanzbehörden dies nicht. Das Berufungsrecht könne die juristische Person des öffentlichen Rechts jedoch nur für ihr gesamtes Unternehmen einheitlich ausüben und nicht auf bestimmte Unternehmensteile oder Umsätze beschränken.


In diesem Bereich ist eine Neuregelung (Einfügen eines § 2b UStG) geplant. Wann und in welcher Fassung diese Neuregelung in Kraft tritt, ist derzeit nicht bekannt. Allerdings hat die Finanzministerkonferenz im Oktober 2014 den Bundesminister der Finanzen gebeten, zeitnah ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zu initiieren, das zu einer Neuregelung ab 01. Januar 2016 führen könnte.


Derzeit liegt ein Entwurf eines § 2b UStG-E im Stand Oktober 2014 vor. Danach sollen juristische Personen des öffentlichen Rechts solche Tätigkeiten nicht als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dies soll – so die Rückausnahme – nicht gelten, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Damit spielt die Abgrenzung eines Betriebs gewerblicher Art zukünftig keine Rolle mehr. Durch den Regelungszusammenhang mit § 2 Abs. 1 UStG soll weiterhin zu prüfen sein, ob eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegt. An dieser Stelle soll die klassische Amtshilfe aus der Umsatzbesteuerung ausscheiden.


Im Weiteren bemüht sich der Entwurf, zu regeln, wann „größere Wettbewerbsverzerrungen” nicht vorliegen oder bestimmte Fälle zu definieren, in denen juristische Personen stets als Unternehmer gelten. Den Begriff der „größeren Wettbewerbsverzerrungen” versucht der Entwurf von zwei Seiten einzugrenzen.


Einerseits sollen aus der Umsatzbesteuerung Tätigkeiten ausscheiden, die – ähnlich der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG – die Umsatzschwelle von 17.500 EURO nicht übersteigen oder – ohne Optionsmöglichkeit – auch bei anderen Unternehmern von der Umsatzsteuer befreit wären.


Andererseits erhält der Leistungsaustausch zwischen juristischen Personen eine eigene Regelung (§ 2b Abs. 3 UStG-E). Hier sollen von der Umsatzsteuer die Bereiche ausgenommen werden, die nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder eine Zusammenarbeit betreffen, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Für den Fall der Zusammenarbeit werden bestimmte Regelbeispiele genannt (öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, öffentliche Infrastruktur / öffentliche Aufgaben, lediglich Kostenerstattung, gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts).


Die Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

 

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