Kapitalertragssteuer für Gewinne von Betrieben gewerblicher Art

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 18. Februar 2015

BMF-Schreiben, 9. Januar 2015

 

Am 09. Januar 2015 veröffentlichte das BMF ein neues Schreiben zu Auslegungsfragen in Bezug auf § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Steuerschuldner. Das Schreiben ersetzt ein bereits bestehendes Schreiben aus dem Jahr 2002. Neben redaktionellen Änderungen wie z.B. der Anpassung des bereits im Gesetz geänderten Steuersatzes von 10 Prozent auf 15 Prozent wurde eine Vielzahl von Erläuterungen eingefügt. Diese betreffen insbesondere die Unterschiede bei der Besteuerung der Gewinne von Regie- oder Eigenbetrieben. Auch äußert sich das BMF erstmals zu teilweise steuerbefreiten Betrieben gewerblicher Art (BgA).

 

Am 09. Januar 2015 veröffentlichte das BMF ein neues, deutlich umfangreicheres Schreiben zu Auslegungsfragen in Bezug auf § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Steuerschuldner. Dieses Schreiben tritt an die Stelle des bisherigen Schreibens vom 11. September 2002. Neben redaktionellen Änderungen wie z.B. der Anpassung des bereits im Gesetz geänderten Steuersatzes von 10  auf 15 Prozent wurde eine Vielzahl von Erläuterungen zu Detailfragen eingefügt, auf die im bisherigen BMF-Schreiben nicht eingegangen wurde.


Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG werden Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 a) EStG) und der ermittelte und nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass Kapitalertragsteuer  i.H.v. 15 Prozent anfällt, die im nicht steuerpflichtigen Bereich einer Trägerkörperschaft nicht anrechenbar ist. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen dieser definitiven Steuerbelastung.


Während bei Eigenbetrieben in der Regel erst ein Ausschüttungsbeschluss zur Anwendung der genannten Steuerfolgen führt (Stehenlassen als Eigenkapital verhindert den Anfall von KapESt), gelten bei Regiebetrieben die Einkünfte aus Kapitalvermögen „automatisch” als erzielt, soweit nicht ausdrücklich eine Rücklagenbildung für bestimmte Vorhaben mit konkreter Zeitvorstellung erfolgt.


Neu äußert sich das BMF zu folgenden beiden Sonderfällen: Ist der BgA nur ein Teil des Eigenbetriebs (z.B. Eigenbetrieb mit Sparten Wasser und Abwasser), so gelten hinsichtlich der Rücklagenbildung die Grundsätze zum Regiebetrieb (!). Gleiches gilt für den nicht steuerbefreiten Teil eines BgA (z.B. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Krankenhaus BgA). Dieser gilt für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG als Regiebetrieb. Hier ist aber die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG weiterhin möglich. Faktisch findet ein Kapitalertragsteuerabzug daher nur bei nicht gemeinnützigen BgA und anderen juristischen Personen wie etwa Interessenverbänden statt.



Autorin: Anka Neudert

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

Partner

+49 911 9193 3687

Anfrage senden

Profil

Unsere Leistungen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu