Ehrenamtpauschale und Übungsleiterfreibetrag - Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 18. Februar 2015

BMF 18. Dezember 2014

 

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 nahm das BMF zu den steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26a und 26b EStG Stellung. Nach § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von 720 Euro im Jahr steuerfrei sind. Damit enthält § 3 Nr. 26a keine Begrenzung auf bestimmte gemeinnützige Tätigkeiten wie es bei § 3 Nr. 26 EStG der Fall ist. Für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Betreuer, Vormünder und Pfleger gilt seit 2011 ausschließlich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG.

 

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).


Somit enthält § 3 Nr. 26a EStG im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG keine Beschränkung auf bestimmte gemeinnützige Tätigkeiten und kann damit als „allgemeine” Steuerbefreiung für alle Ehrenamtlichen angesehen werden.


Denn das EStG befreit in § 3 Nr. 26 lediglich Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zu einem Betrag von 2.400,00 Euro pro Jahr, wenn sie im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgen. Damit wird von dieser speziellen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) nur die direkte Arbeit bzw. Tätigkeit mit Menschen erfasst.


Voraussetzung der „allgemeinen Steuerbefreiung” des § 3 Nr. 26a EStG ist hingegen, dass sich die Tätigkeit auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe der steuerbegünstigten Körperschaft beziehen muss. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens.


Nebenberuflich heißt, dass die Tätigkeit bezogen auf ein Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht. Hierbei können auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, wie beispielsweise Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose (Abschn. 3.26 Abs. 2 LStR).


Weiterhin kann der Freibetrag  nach § 3 Nr. 26a EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag eines nach § 3 Nr. 26a EStG begünstigten Auftraggebers erfolgt. Zum einen begünstigt sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Hierzu gehören Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Zum anderen zählen zu den begünstigten Auftraggebern auch die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO). Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen nur mittelbar zugutekommt. Nicht begünstigt sind Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien.


Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen), 26 (sog. Übungsleiterfreibetrag) oder 26b gewährt wird oder gewährt werden könnte (§ 3 Nr. 26a S.2 EStG).


Bei dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG handelt es sich um einen Jahresbetrag, der auch dann nur einmal gewährt wird, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht notwendig, auch wenn der begünstigten Tätigkeit nur wenige Monate nachgegangen wird. Der Freibetrag ist personenbezogen anzuwenden und gilt auch bei der Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten oder Lebenspartner bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 720 EURO. Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten oder Lebenspartner auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartner ist nicht möglich.


Zum Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug führt das BMF aus, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG stehen, nur dann abgezogen werden dürfen, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die zugehörigen Ausgaben, den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Falle zuerst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, falls dieser noch nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht wurde. Danach ist von den verbliebenen Einnahmen der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG abzuziehen.


Zählen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen hingegen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, sind diese nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist bei der Prüfung einer eventuellen Überschreitung der Freigrenze zu berücksichtigen.


In Bezug auf den ehrenamtlichen Vorstand führt das BMF in seinem Schreiben vom 21.11.2014 aus, dass die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (sog. Tätigkeitsvergütungen) nur dann zulässig ist, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn er die Bezahlung des Vorstands nicht ausdrücklich regelt und er dennoch Tätigkeitsvergütungen an die Mitglieder des Vorstands zahlt. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person… durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden” gilt nicht als satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder. Es liegt auch dann eine Vergütung vor, wenn diese nach der Auszahlung durch den Verein an diesen zurückgespendet wird oder auf die Auszahlung verzichtet wird. Tatsächlich entstandene Aufwendungen (wie beispielsweise Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) dürfen ohne entsprechende Regelung in der Satzung ersetzt werden.

Aus dem Newsletter

Unsere Leistungen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu