Krankenhausfinanzierung durch Kommunen ist weiterhin beihilferechtlich zulässig

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veröffentlicht am 19. März 2015

OLG Stuttgart, 20. November 2014

 

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) ist mit seiner Wettbewerbsklage wegen einer Verletzung des europäischen Beihilferechts auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 11/14) als zweiter Instanz gescheitert. Der Verband hatte den Landkreis Calw auf Unterlassung des finanziellen Ausgleichs von Jahresfehlbeträgen sowie der Gewährung von Ausfallbürgschaften gegenüber den Kreiskrankenhäusern verklagt.

 

Das OLG Stuttgart bestätigte das vorinstanzliche Urteil in allen wesentlichen Erwägungen. Die Tätigkeit der Krankenhäuser des Landkreises stelle nach der Definition des Krankenhausgesetzes eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar, welche nach den Voraussetzungen der Freistellungsentscheidung (2005/842/EG, Anm.: Inzwischen abgelöst vom Freistellungsbeschluss der Kommission, 2012/21/EU) der Europäischen Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne und von der Notifizierungspflicht (Anmeldung bei der Europäischen Kommission) befreit sei. Ausgeglichen werden dürften nicht nur bestimmte Krankenhaussonderaufgaben, die von anderen privaten Krankenhäusern nicht übernommen würden, sondern alle Leistungen für die durch die Aufnahme in den Krankenhausplan ein konkreter Bedarf bereits ermittelt worden sei.


Kommunale Krankenhäuser seien Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Im Unterschied zu den Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft, die eine flächendeckende Gesundheitsversorgung gewährleisten und Klinikstandorte auch bei wirtschaftlichen Verlusten zunächst weiter betreiben müssten, könnten sich private Kliniken von unrentablen Standorten trennen. Die Auferlegung dieser Betreibenspflicht im Landeskrankenhausgesetz stelle eine nur die Stadt- und Landkreise treffende Sonderverpflichtung dar.


Wegen der grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen wurde die Revision zum BGH zugelassen.


Es steht aber zu erwarten, dass der Kläger seine Klage weiter durch die Instanzen verfolgen wird, um diese vor ein Europäisches Gericht zu bringen.

 

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