Moderne Tax-Compliance-Management-Systeme können bei der Abwehr von steuerstrafrechtlichen Risiken helfen (Quelle: BMF Schreiben vom 23. Mai 2016)

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veröffentlicht am 27. Januar 2017

 

Durch die Einrichtung eines steuerlichen Compliance-Management-Systems (CMS) bzw. eines steuerlichen internen Kontrollsystems (IKS) kann der Steuerpflichtige Indizien dafür anführen, dass er die notwendige Sorgfalt für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten eingehalten hat.

 

​Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Anwendungserlass zu § 153 der Abgabenordnung mit sofortiger Wirkung angepasst. Im Rahmen der Anpassung geht die Finanzverwaltung auf die Auswirkungen von Fehlern in bereits abgegebenen steuerlichen Erklärungen ein. Nach Ausführung der Finanzverwaltung liegt bei der Berichtigung einer steuerlichen Erklärung weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn es dem Steuerpflichtigen sowohl am Vorsatz als auch an der Leichtfertigkeit fehlte. Allerdings ist dem Steuerpflichtigen eine mögliche Unkenntnis von falschen Angaben im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zu seinen Lasten zuzurechnen, sofern er diese billigend in Kauf genommen hat. Die Abgabenordnung unterscheidet hierbei zwischen den Fällen einer korrigierten Erklärung, einer bußgeldbefreienden Anzeige oder einer strafbefreienden Selbstanzeige.

 

Durch die Einrichtung eines steuerlichen CMS bzw. eines steuerlichen IKS und damit von entsprechenden internen Prozessen kann der Steuerpflichtige dem Vorwurf einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerhinterziehung jedoch entgegen wirken. Durch entsprechende Zertifizierungen durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater kann hierbei die Aussagekraft des steuerlichen IKS und des steuerlichen CMS noch erhöht werden und zudem die Gefahr einer unbeabsichtigten Steuerverkürzung deutlich reduziert werden.

 

Ein angemessenes innerbetriebliches Kontrollsystem ist erforderlich, um steuerliche Pflichten zutreffend erfüllen zu können

Die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten führt dazu, dass der Steuerpflichtige Indizien gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit anführen kann. Allerdings befreit ihn dies nicht von der Prüfung des Einzelfalls. Den steuerlichen Prozessen für die Bereitstellung der Ausgangsdaten für die Abgabe von steuerlichen Erklärungen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Durch die klare Festlegung von Verantwortlichkeiten und durch die Einrichtung sowie Durchführung von angemessenen und wirksamen Kontrollen, kann das Risiko einer fehlerhaften Erklärung deutlich reduziert werden.

 

Insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung von Geschäftsprozessen und der damit verbundenen höheren Verfügbarkeit von Daten, ist eine sachgerechte Auswertung im Rahmen der Steuerdeklaration zwingend erforderlich. Die zutreffende steuerliche Erfassung aller Geschäftsvorfälle sowie ein eindeutig geregeltes internes Meldewesen zur Kommunikation von steuerlichen Änderungen stellen hierbei die zentralen Elemente dar. Weiterhin ist das interne Kontrollsystem einem kontinuierlichen Verbesserungsmanagement sowie einer effizienten Dokumentation zu Nachweiszwecken zu unterziehen, um allen steuerlichen Pflichten richtig, vollständig und fristgerecht nachkommen zu können. Daher sollten sich Unternehmen bereits frühzeitig mit den zugrunde liegenden internen Prozessen befassen, um sämtliche verfügbaren Daten berücksichtigen zu können. Vor allem im Bereich der elektronischen Bereitstellung von steuerrelevanten Daten werden die Anforderungen durch die Finanzverwaltung immer umfangreicher. Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung ist auch hier mit einer immer stärkeren Vernetzung zu rechnen.

 

Damit der Steuerpflichtige im Rahmen einer fehlerhaften Steuererklärung den Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht, reicht nach Ansicht der Finanzverwaltung schon der bedingte Vorsatz aus. Dieser kommt nach geltender BGH-Rechtsprechung bereits dann in Betracht, wenn neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Durch die nicht vorhandene oder unvollständige Einrichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems für steuerliche Zwecke kann dem Steuerpflichtigen zumindest unterstellt werden, dass er den Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen hat.

 

Daher sind die angemessene Gestaltung der steuerlichen internen Prozesse und Kontrollen sowie deren Dokumentation umso bedeutender. Die vollständige Einhaltung der steuerlichen Pflichten sollte somit auch mit Blick auf die Unternehmens-Compliance berücksichtigt werden.

 

Steuerliche Compliance Management Systeme führen zur Reduzierung von steuerstrafrechtlichen Risiken

Durch entsprechende Zertifizierungen des steuerlichen Compliance-Management-Systems hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit durch Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater kann der Steuerpflichtige seine Bemühungen zur Einhaltung der steuerlichen Pflichten bekräftigen und sein steuerstrafrechtliches Risiko deutlich reduzieren. Darüber hinaus schaffen Prüfungen des steuerlichen internen Kontroll- bzw. Compliance-Management-Systems durch Berufsangehörige zusätzlichen Mehrwert im Rahmen der Digitalisierung der innerbetrieblichen Abläufe. Die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems in Steuerangelegenheiten kann z.B. in Anlehnung an den IDW Prüfungsstandard „Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen” (IDW PS 980) erfolgen.

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Daniel Finsterer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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