Darstellung der ab 1. Januar 2017 geltenden neuen Pflegegrade (Quelle: BGBl. I S. 2424 vom 28. Dezember 2015)

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veröffentlicht am 27. Januar 2017

 

​​Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) führt zum 01.01.2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eines Menschen ein. Seither sind nicht mehr die Minuten sondern der Grad der Selbständigkeit entscheidend.

 

​Aufgrund des In-Kraft-Tretens des PSG II erhalten gemäß § 15 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftige nun einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und Pflegebedürftigen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranken) andererseits ist damit endgültig weggefallen. Die Leitfrage für die Einstufung in einen der Pflegegrade lautet künftig: Was kann er oder sie noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung? Statt drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in einen der fünf Pflegegrade ergibt sich in Abhängigkeit von dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen. Die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit erstreckt sich  von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Die Pflegegrade gelten ab dem 1. Januar 2017 und ersetzen die bis dahin geltenden drei Pflegestufen I bis III und „0”.

 

Pflegegrad 1 kommt nach § 15 Abs. 3 SGB XI in Betracht, wenn in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument). Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen: Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, wie Selbstmedikation oder Arztbesuche.
Den Pflegegrad 1 können beispielsweise Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Mit dem neuen Pflegegrad 1 können die Menschen, die im vorherigen System keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen konnten, wichtige Leistungen der Pflegeversicherung  frühzeitig in Anspruch nehmen. Dadurch soll ggfs. einer Verschlechterung vorgebeugt werden. Der Pflegegrad 1 kommt nur in Betracht, wenn ab dem 1. Januar 2017 ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wird, d.h. in diesen kann nicht aus einer Pflegestufe übergeleitet werden.

 

Die Einstufung in Pflegegrade 2 bis 4 setzt voraus, dass in der Begutachtung entweder erhebliche (Pflegegrad 2), schwere (Pflegegrad 3) oder  schwerste (Pflegegrad 4) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit festgestellt wurden.

 

Die Voraussetzung für die Einstufung in Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument). Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er beispielsweise seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat.

 

Versicherte, bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen, werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 nach Maßgabe des § 140 SGB XI einem Pflegegrad zugeordnet. Damit werden von dem neuen System insbesondere Menschen, die bis 31. Dezember 2016 die sog. Pflegestufe „0” erhielten – hier erfolgt künftig eine direkte Einstufung in Pflegegrad 2 – vor allem finanziell besser gestellt.

 

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