Die Werte der Sozialversicherung für 2017 (Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017)

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 27. Januar 2017

 

Aufgrund der positiven Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2015 wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 angehoben.

 

​Das Bundeskabinett hat am 12. Oktober 2016 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2017 beschlossen. Demnach ist die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen werden die Rechengrößen der Sozialversicherung durch diese Verordnung aktualisiert. Die Rechengrößen bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ferner ist sie auch für die Arbeitsförderung bedeutsam.

 

Im Jahr 2015 stiegen in den alten Bundesländern die Löhne und Gehälter um rund 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern um rund 3,91 Prozent. Demnach betrug 2015 die Lohnzuwachsrate bundeseinheitlich 2,65 Prozent. Aufgrund dessen erhöhen sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung.

 

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) wird für das Jahr 2017 auf monatlich 6.350 Euro festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt um 300 Euro auf monatlich 5.700 Euro.

 

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 7.850 Euro (West) beziehungsweise 7.000 Euro (Ost).

 

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt von 4.237, 50 Euro auf 4.350 Euro. Das ergibt für das Jahr 2017 eine Beitragsbemessungsgrenze in der GKV von 52.200 Euro. Die gleichen Werte gelten auch in der Pflegeversicherung.

 

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich festgesetzt. Diese erhöht sich gegenüber dem Vorjahr (2016: 56.250 Euro) auf jährlich 57.600 Euro. Da die Versicherungspflichtgrenze die Höhe des Einkommens eines Arbeitsnehmer bezeichnet, bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss, wird durch die Erhöhung der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung weiter erschwert.

Kontakt

Contact Person Picture

Franziska Weiherer

Master of Laws

+49 911 9193 3540

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu