Gesetzgeber verabschiedet Kassengesetz

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veröffentlicht am 2. März 2017

 

Mit dem Kassengesetz geht die Bundesregierung gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor. Durch verschiedene Maßnahmen soll der Manipulation von Kasseneinnahmen und -ausgaben ein Riegel vorgeschoben werden.

 

​Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem Kassengesetz final zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2020 dürfen nur noch neue elektronische Kassenaufzeichnungssysteme genutzt werden, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sind. Dies betrifft elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Dabei sind nicht nur die bargeldintensiven Betriebe gezwungen, ihre elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System zu ändern.

 

Fälschungssicherung

Durch die unveränderliche und verschlüsselte Kassendatenerfassung wird das Löschen von Kasseneinnahmen technisch unmöglich. Eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung soll dies gewährleisten. Alle elektronischen Aufzeichnungsgeräte müssen ab 2020 durch eine solche geschützt werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wurde deshalb beauftragt, die möglichst  technologieoffenen und herstellerunabhängigen Lösungen zu zertifizieren. Die technische Sicherheitseinrichtung wird aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul protokolliert dabei jede digitale Aufzeichnung.

 

Nach der Gesetzesbegründung soll eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen bestehen, wenn eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung besteht und ordnungsgemäß genutzt wird.

 

Auch bei bestehenden Registrierkassen muss verpflichtend eine solche technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden. Allerdings gilt eine Übergangsregelung: Sämtliche ab November 2010 erworbenen Kassensysteme, die bauartbedingt bis 2020 nicht auf die Anforderungen des neuen Kassengesetzes umgerüstet werden können, dürfen bis Ende 2022 in Verwendung bleiben.

 

Einzelaufzeichnungspflicht

Speziell für elektronische Aufzeichnungsgeräte wird ab dem 01.01.2020 eine gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146a AO) bestehen. Bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen dürfen nur noch solche Geräte zum Einsatz kommen, die die digitalen Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar festhalten. Einzelne Vorgänge sollen sich so in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Die Daten müssen dabei auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.

 

Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht nun von Gesetzeswegen nur bei der Verwendung von offenen Ladenkassen. Bei Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen gilt jedoch zwingend die Einzelaufzeichnungspflicht.

 

Pflicht zur Ausgabe von Belegen

Künftig besteht zudem eine Belegausgabepflicht bei Einsatz von elektronischen Aufzeichnungssystemen, so dass der Unternehmer einen Beleg über den Geschäftsvorfall zu erstellen und diesen dem Kunden zur Verfügung zu stellen hat. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgehändigt werden. Er muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erteilt werden. Auf die Mitnahme des Belegs kann der Kunde jedoch verzichten.

 

Aus Zumutbarkeitsgründen besteht eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht, wenn Waren an eine große Zahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. In solchen Fällen ist der Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht an das Finanzamt zu richten.

 

Kassen-Nachschau

Ergänzend zu den bestehenden Kontrollinstrumenten dürfen die Finanzämter ab 2018 unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Dieses eigenständige Verfahren ergänzt die herkömmliche Betriebsprüfung. Bei Verstößen gegen die bestehenden Regeln der Kassenführung drohen Geldbußen bis zu 25.000 Euro.

 

Ohne vorherige Ankündigung darf der Prüfer in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen sowie Kassenausgaben kontrollieren. Die Prüfung findet während der allgemeinen Geschäftszeiten statt. Hierbei können computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und offene Ladenkassen geprüft werden.

 

Ausblick

Nach dem Willen des Finanzausschusses des Bundestages findet vier Jahre nach Inkrafttreten des Kassengesetzes eine Evaluierung statt. Hierbei möchte man insbesondere das Erreichen der Wirkungsziele und die Effizienz der Belegausgabepflicht untersuchen. Falls das Ergebnis der Evaluierung lauten sollte, dass die gesetzlichen Maßnahmen für eine wirksame Bekämpfung von Kassenmanipulationen noch nicht ausreichen, müsste der Gesetzgeber nachbessern. Hierbei könnte eine ausnahmslose Registrierkassen- und Belegausgabepflicht eine mögliche Handlungsoption darstellen.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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