Anhebung des Schwellenwerts für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 Euro geplant

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veröffentlicht am 29. März 2017

 

Die im Steuerrecht vorgesehene Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 410 Euro ohne Umsatzsteuer auf 800 Euro ohne Umsatzsteuer angehoben. Diese steuerliche Regelung besitzt auch Relevanz für das Handelsrecht.

 

[Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 07.03.2017]

 

Steuerliche Grundlage

Im Steuerrecht sind bezüglich der Anschaffungskosten von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern zwei Regelungen geschaffen worden (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG). Diese definieren geringwertige Wirtschaftsgüter als Wirtschaftsgüter, die abnutzbar, beweglich sowie dem Anlagevermögen zuzuordnen und zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Hierunter fallen z. B. Tablets, Laptops, Geschirr, Stühle oder Tische.

 

Aufbauend auf der Definition des geringwertigen Wirtschaftsgutes ist Folgendes zu unterscheiden: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von weniger als 410 Euro ohne Umsatzsteuer können sofort abgeschrieben und im Aufwand erfasst werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorsteuer für diese Beträge tatsächlich erstattet werden kann (z. B. bei einem Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen). Daneben konnte sich das Unternehmen entscheiden für Vermögensgegenstände zwischen 150 Euro und 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer einen Sammelposten zu bilden und diesen im Jahr der Anschaffung sowie den folgenden vier Jahren abzuschreiben (Poolabschreibung).

 

Die Regierung wird nun ein Gesetz entwerfen, das vorsieht, die Grenze für die Sofortabschreibung zum 1. Januar 2018 auf 800 Euro ohne Umsatzsteuer zu erhöhen. Man erhofft sich hierdurch eine Reduzierung der Bürokratie. Dies wird mit einer verringerten Erfassungspflicht in der Anlagenbuchhaltung begründet. Die Bundesregierung will hiermit wohl auch der Kaufpreisentwicklung der letzten Jahre Rechnung tragen.

 

Übertragung in das Handelsrecht

Die umgekehrte Maßgeblichkeit – also die Anwendung von steuerlichen Regelungen im handelsrechtlichen Abschluss – ist schon seit geraumer Zeit grundsätzlich nicht mehr anzuwenden. Die Anwendung der GWG-Regelungen auf die Vermögensgegenstände des Handelsrechts wurde trotzdem praktiziert. Der Haupt- und Finanzausschuss des IDW sieht die entsprechende Übertragung der steuerlichen Regelungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit als gerechtfertigt an, solange keine wesentliche Veränderung des Gesamtbildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eintritt.

 

Dies wird aber regelmäßig nicht der Fall sein, da die geringwertigen Wirtschaftsgüter in der Regel keine besonders große Bedeutung für die Vermögenslage haben werden. Sieht schon der Gesetzgeber keinen besonderen Effekt aus dem höheren Aufwand (und damit geringeren Steuer), so darf handelsrechtlich davon ausgegangen werden, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit hier eine Ausnahme im Sinne des
§ 252 Abs. 2 HGB rechtfertigt. Im Handelsrecht sind keine eigenen Grenzwerte für Sofort- oder Poolabschreibung verbindlich festgelegt worden. In der Literatur wird eine Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von bis zu 1.000 Euro für Sofortabschreibungen als noch zulässig erachtet.

 

Demnach steht der entsprechenden Anwendung der steuerlichen Regelungen im Handelsrecht aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nichts entgegen. Wenn der Gesetzgeber nun seine Auffassung, dass auch Wirtschaftsgüter bis 800 Euro sofort zu Aufwand führen, in Gesetzestext formt, so sollte es dem Unternehmen ermöglicht werden, diese Grenze für im Jahr 2018 neu angeschaffte Vermögensgegenstände anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass die in Vorjahren gebildeten Sammelposten für Vermögensgegenstände zwischen 150 und 1000 Euro sinnvollerweise weiter planmäßig aufzulösen sind. Eine Änderung von der Poolabschreibung zu der Sofortabschreibung sollte ebenfalls weiterhin möglich sein. Um die sich ergebenden Änderungen transparent darzustellen, sollte die Vorgehensweise zudem im Anhang des betreffenden Jahres erläutert werden.

 

Obwohl Steuer- und Handelsbilanz an verschiedenen Stellen nicht (mehr) übereinstimmen, würde es sich anbieten, zumindest im Bereich der GWG-Regelungen ein weiteres Auseinanderfallen der Steuer- und Handelsbilanz zu vermeiden. Die Unternehmen sollten die steuerliche GWG-Regelung daher für den handelsrechtlichen Abschluss übernehmen.

 

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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