Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017 im Überblick (Teil I – häusliche Pflege)

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​​Autorin: Jana Wollmann

 

veröffentlicht am 29. März 2017

 

Seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, gestiegen; nicht zuletzt deshalb, da die Unterstützung ab 2017 deutlich früher beantragt und bezogen werden kann. Fast alle Pflegebedürftigen erhalten außerdem seit 2017 höhere Leistungen. Dieser Beitrag beschreibt die Leistungen der Pflegeversicherung, die dem Pflegebedürftigen im Rahmen seiner häuslichen Pflege zustehen.

 

 

[Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) vom 23.12.2016]

 

1. Entlastungsbetrag

Seit Anfang des Jahres erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Betrag und keine pauschale Geldleistung, welcher zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt wird. Er kann z.B. zur Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, von Leistungen ambulanter Pflegedienste oder für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Nicht (vollständig) verbrauchte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bis in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

 

2. Pflegegeld für häusliche Pflege

Das Pflegegeld kann ab Einstufung in Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Es kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen – z.B. durch Zuhilfenahme eines ambulanten Pflegedienstes – kombiniert werden. Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI. Hierzu zählen unter anderem individuelle Pflegeberatungen, zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds oder Pflegekurse für Angehörige.

 

3. Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können, wie bereits zuvor erwähnt, mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Nach § 36 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung. Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung wiederum nur Leistungen nach § 28a SGB XI.

 

4. Pflegehilfsmittel

Nach § 40 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige gegenüber ihrer Pflegeversicherung Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung zu leisten sind. Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel werden grundsätzlich Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Dazu gehören z.B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Technische Pflegehilfsmittel sollen nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen werden. Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Außerdem haben auch Versicherte mit Pflegegrad 1 ab 2017 einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

 

5. Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse – allerdings begrenzt – die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen (der Pflegegrade 2 bis 5) vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Laut Gesetzesbegründung bezweckt die Einführung der Verhinderungs- oder Ersatzpflege mehr Erholung für Pflegende anbieten zu können, ohne dass sie dabei zu befürchten haben, dass der Pflegebedürftige in die stationäre Pflege überwechseln muss.

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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