Dienstleistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften

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​veröffentlicht am 29. Juni 2017

 

Die Verfügung des OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2017 nimmt zu Dienstleistungen zwischen steuerbegünstigten Gesellschaften im Konzernverbund gemeinnützigkeits- und ertragssteuerrechtlich Stellung. Demnach können verbilligte Leistungen einer steuerbegünstigten Körperschaft gegenüber der Schwester- oder Muttergesellschaft wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu einer Einkommenserhöhung in Höhe des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem und marktüblichem Entgelt führen, wenn das tatsächlich gezahlte unter dem marktüblichen Entgelt liegt.

 

Vfg. v. 18.1.2017 – S 0174-2016/0006-St 15

 

Zunehmend werden auch zwischen steuerbegünstigten Gesellschaften im Konzernverbund Dienstleistungen erbracht. Geschäftsbesorgungs-, IT- oder Buchführungsleistungen bilden hierbei keine steuerbegünstigten Leistungen.

 

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung

Unentgeltliche oder verbilligte Leistungen können für den Leistungserbringer nach § 58 Nr. 1 bzw. 2 AO unschädlich sein, wenn die Leistungen für den ideellen Bereich oder einen Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) des Empfängers erfolgen.

 

Ertragssteuerrechtliche Behandlung

Bei unentgeltlichen und verbilligten Leistungen an nachgeordnete Gesellschaften, z.B. einer Muttergesellschaft an ihre Tochter- oder Enkelgesellschaften, ergeben sich keine ertragssteuerrechtlichen Auswirkungen. In allen anderen Fällen begründen verbilligte Leistungen, beispielsweise IT-, Buchführungs- oder Geschäftsführungsleistungen, bei der leistenden steuerbegünstigen Konzerngesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern die verbilligten Leistungen nicht dem Zweckbetrieb der steuerbegünstigten Konzerngesellschaft zuzuordnen sind. Eine Einkommenserhöhung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung muss nur dann erfolgen, wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem marktüblichen Entgelt liegt. Das marktübliche Entgelt beinhaltet regelmäßig einen Gewinnaufschlag. Dies steht der Regelung in AEAO zu § 55, Nr. 2 S. 43 nicht entgegen, wonach bei „steuerbegünstigten Einrichtungen aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich" ist, denn nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gelte diese Regelung nicht für Leistungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO.

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Maria Billmann

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