Neueste Entwicklungen im Beihilferecht: Kommission erleichtert Finanzierung im Bereich des Tourismus

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​veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Autoren: Jana Wollmann und Jan-Volkert Schmitz

 

Zur Finanzierung im Bereich des Tourismus liegt ein neues – nicht offizielles – erstes Arbeitspapier der Europäischen Kommission vor („TOURISM FINANCING AND STATE AID”), das die Diskussion in den Arbeitsgruppen der Mitgliedstaaten erleichtern soll. Zwar sind die Bemühungen der Politik, die Tourismusförderung in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu verankern, gescheitert. In dem vorliegenden Papier bewegt sich die Kommission aber in erheblichem Maße auf die Interessen der öffentlichen Hand zu.

 
Die Kommission legt jetzt insbesondere die bereits früher genutzten Spielräume für beihilfekonforme Gestaltungen wesentlich großzügiger aus als früher. Die Bereitschaft der Kommission, die Finanzierung der Tourismusförderung in einem weiteren Rahmen als beihilfekonform anzusehen, hatte sich zuletzt bereits in einigen nicht veröffentlichten Entscheidungen der Kommission im Bereich des Tourismus angedeutet.
 

Zunächst werden wesentliche Tätigkeiten, insbesondere im Destinationsmanagement, bereits als nichtwirtschaftlich eingeordnet und aus dem Tatbestand einer unzulässigen Beihilfe (Art. 107 AEUV) ausgenommen. Weiterhin wird in dem Papier ausgeführt, dass viele Maßnahmen rein lokale Auswirkungen hätten und daher nicht geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

 

Daneben wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass auch die Grundsätze des Privat-Investor-Tests („Beihilfefreiheit aufgrund des marktkonformen Handelns, wie ein privater Kapitalgeber”) und die Altmark-Trans-Kriterien sowie der Freistellungsbeschluss der Europäischen Kommission („Betrauung”) zur Anwendung gebracht werden können. Allerdings wird es dieser Instrumente in Zukunft weniger bedürfen, wenn die Argumentationsmuster in dem Arbeitspapier der Kommission in dieser Form bestehen bleiben.

 

In jedem Fall notwendig ist die Durchführung einer Trennungsrechnung, um die wirtschaftlichen Leistungen der Tourismusorganisationen im Tatbestand zu identifizieren und eine Überkompensation (Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeit durch öffentliche Zuwendungen) zu verhindern. Die Organisationen, die eine Betrauung vorgenommen haben, führen eine solche Trennungsrechnung und Überkompensationsprüfung bereits durch.

 

Notwendig bleibt, worauf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Schreiben vom 26.06.2017 noch einmal hingewiesen hat, die differenzierte Prüfung des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere die Einzeltätigkeiten der Tourismusorganisationen auf ihren wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Charakter zu prüfen.

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Jan-Volkert Schmitz

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