Freiberufliche Beschäftigung als Pflegefachkraft

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​veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Autoren: Yves Lo und Jan-Claas Hille

 

Im Urteil vom 16. Mai 2017 setzte sich das Landessozialgericht Hessen mit der Frage auseinander, ob es sich bei der Tätigkeit einer Pflegefachkraft in einem Pflegeheim um eine selbständige Tätigkeit handelt oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

 

[Landessozialgericht Hessen Urteil vom 16. Mai 2017]

 

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Pflegekraft in einem Pflegeheim eine abhängige und somit auch sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt.

 

Ausgangspunkt der Diskussion war, dass eine staatlich anerkannte Pflegekraft bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren beantragte. Sie war der Auffassung, dass ihre Beschäftigung für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist. Die Rentenversicherung sah diese Tätigkeit hingegen als abhängige und somit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an.

 

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Fehlen des relevanten unternehmerischen Risikos, was für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht. Es ist für das Vorliegen des Unternehmerrisikos maßgeblich, dass eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird. Des Weiteren ist erforderlich, dass diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall bezog die Pflegekraft jedoch eine Vergütung nach fest vereinbarten Stundensätzen in konkret vereinbarten Schichtsätzen ohne jegliche erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. Die Tatsache, dass bspw. eigene Kleidung genutzt und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, führte nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dies zeige lediglich die Auffassung des Klägers, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.

 

Dazu kam, dass die Pflegekraft zur Durchführung der Pflegeleistungen auf die Infrastruktur der Pflegeeinrichtung angewiesen war. So wäre es ihr nicht möglich gewesen, selbst ein Pflegeheim zu betreiben, da ihr die hierfür erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden wäre. Sie war weisungsgebunden tätig, hat sich an vorgegebene Abläufe im Pflegeheim halten und Pflegeleistungen dokumentieren müssen. Somit schloss das Gericht gleichlautend mit der Vorinstanz, dass die Pflegekraft in den Betrieb integriert war.

 

Die Einstufung der Pflegekraft war aus diesen Gründen nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Dozenten oder eines Honorararztes, die unter bestimmten Voraussetzungen eine selbstständige Tätigkeit ausüben können.

 

Wir empfehlen die abgeschlossenen Verträge auf entsprechende Konstellationen zu untersuchen und die Sozialversicherungspflicht ggf. einzuleiten.

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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