Neue gemeinsame Regelungen der Länder zur Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung (AO)

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​veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Autorin: Jana Wollmann

 

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen haben die obersten Finanzbehörden der Länder durch gleich lautende Erlasse vom 24. März 2017 unter anderem die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO und Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO jeweils einschließlich Nebenleistungen neu erfasst. Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und treten an die Stelle der Erlasse vom 17. Dezember 2015 (BStBl. I S. 1079).

 

[„Stundungserlass 2016” vom 24. März 2017 (BStBl. I S. 419) und BMF-Schreiben vom 15. Februar 2017 „Billigkeitsmaßnahmen – Mitwirkung des BMF” (BStBl. I S. 283)]

 

Die Finanzämter sind nach dem neuen Stundungserlass vom 24. März 2017 (BStBl. I S. 419) befugt, in eigener Zuständigkeit Beträge bis 100.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt und höhere Beträge höchstens für 6 Monaten zu stunden. Beträge in Höhe von 100.001 Euro bis  250.000 Euro einschließlich können die Finanzämter zeitlich unbegrenzt und höhere Beträge bis zu 12 Monaten nur mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion stunden. In allen übrigen Fällen müssen sie gar die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einholen. Die obersten Finanzbehörden der Länder müssen ihrerseits bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll, die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Februar 2017 „Billigkeitsmaßnahmen – Mitwirkung des BMF” (BStBl. I S. 283)).

 

Für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO und zum Erlass nach § 227 AO gilt folgendes: Die Finanzämter sind befugt für Beträge bis 20.000 Euro einschließlich und bei Säumniszuschlägen, deren Erlass aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist, in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit Billigkeitsmaßnahmen zu treffen. Für Beträge bis 100.000 Euro einschließlich ist der Erlass aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion möglich. Für Beträge ab 100.001 Euro ist die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen. Die obersten Finanzbehörden der Länder müssen ihrerseits bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll und bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt, die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Februar 2017 „Billigkeitsmaßnahmen – Mitwirkung des BMF” (BStBl. I S. 283)).

 

Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten selbst dann als Hauptbetrag, wenn für sie eine der in diesem Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.

 

Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei der Zustimmung zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sowie bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren.

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